Das Umsatzsteuergesetz besagt das bzgl. des Vorsteuerabzuges. § 15 UStG – Vorsteuerabzug (1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1.die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. 3Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; Sie besitzen eine Rechnung nur dann wenn Sie diese in der Halten. Das dass im Mai nicht der Fall war weil die Rg. erst im Juni zugegangen ist muss die Rg. zwar wegen dem Zeitraum in dem die Leistungs erbracht wurde in den Mai die Vorsteuer darf aber erst im Juni abgezogen werden.
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