Wenn der Arbeitnehmer auf die Abgeltung besteht, muss er ausgezahlt werden. So sieht es das Gesetz vor. Gelebte Realität in meinem Umfeld ist aber, dass der Urlaub anteilig bis zum Austritt gekürzt wird. In deinem Beispiel würden bei mir also 13,3 Urlaubstage abgegolten werden. Auch hat noch nie einer meiner Mandanten eine Urlaubsbescheinigung eines vorherigen Arbeitgebers bei mir zur Berücksichtigung eingereicht. Umgekehrt glaub ich auch nicht, dass meine Mandanten neue MA nach einer Urlaubsbescheinigung fragen, wenn der Urlaub nur intern verwaltet wird und nicht auf der Abrechnung steht. Weiß ich aber nicht genau, interessiert mich dann ja auch nicht. Ja, soweit ich weiß, kann zu viel gegebener Urlaub nicht im nächsten Jahr verrechnet werden. Aber auch in diesem Punkt handeln Mandanten anders. Zu viel genommener Urlaub wird im nächsten Jahr verrechnet und zu wenig genommener Urlaub verfällt nicht nach dem 31.3. Ich sehe da auch kein Problem, da es sich ja meist eh nur um ein paar Tage handelt und beide Seiten gleichermaßen von der lockereren Handhabung profitieren.
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