Hallo Frau Hökel, wie oft in der Praxis vorhanden, steht auf vielen Rechnungen "soweit nicht anders ausgewiesen, entspricht das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum". In genau diesem Fall stimme ich sogar Ihren Ausführungen zu. Wenn jedoch mehrere unterschiedliche Leistungsdaten aufgeführt werden, dann ist die Ausführung aus Anwendersicht nicht mehr umsetzbar. Wie meinen Sie das denn mit den umsatzsteuerlichen Aspekten? Das ist mir nicht so ganz einleuchtend. Es gibt Pflichtangaben auf Rechnungen, u.a. auch das Leistungsdatum. Das Leistungsdatum hat aber nur eine Angaberelevanz. Vorsteuerabzug besteht beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Wenn die Rechnung mit Datum 14.11.2017 datiert ist, aber der Leistungszeitraum Juni 2017 beinhaltet, dann spielt es für den Rechnungsempfänger keine Rolle, ob die Leistung im Juni angefallen ist. Er hat Vorsteuerabzug im November. Jemand soll mich korrigieren, wenn ich damit falsch liegen sollte.....dann würde ich aber seit Jahren falsch buchen! Damit dürfte das Thema Umsatzsteuer in der Angelegenheit eigentlich nicht gelten. Das Thema Technik.....da ist derzeit meine Meinung vorherrschend, dass die Programmierer seltens Ahnung von der Praxis haben und sich viele Dinge nicht vorstellen können. Das wäre aber zu weitreichend um dies an dieser Stelle zu erörtern. Gerne können SIe mich dazu nächste Woche kontaktieren. Bis dahin denke ich, dass die Funktion immer noch gebraucht wird und vor allem nützlich ist....sogar, wenn es jahresübergreifend ist, denn dann kann man sich nämlich eigentlich alle manuellen Abgrenzungen sparen...aber das ist nur ein netter Nebeneffekt. Viele Grüße
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