Guten Morgen, ich habe direkt bei der Behörde nachgefragt und diese Antwort bekommen: die für den Ausbildungsfonds zu meldende Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn des Meldejahres (Kalenderjahr), bereinigt um das tarifliche 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Nachtzuschläge sind nicht als Sonderzahlung zu werten. Die Bruttolöhne der Auszubildenden des Meldejahres sind Bestandteil der zu meldenden Arbeitnehmerbruttolohnsumme. Der Bruttoarbeitslohn von Gesellschaftern/ Geschäftsführern ist nur zu berücksichtigen, wenn diese sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Minijobber (geringfügig Beschäftigte) sind nicht sozialversicherungspflichtig. Deren Arbeitnehmerbruttolöhne sind also nicht Bestandteil der zu meldenden Arbeitnehmerbruttolohnsumme. Sofern Sie nur Minijobber beschäftigen brauchen Sie das Meldeportal nicht zu bedienen. In diesem Fall bitte wir um Ihre Bestätigung. Eine spätere Überprüfung behalten wir uns vor. Ich denke damit sind viele Fragen geklärt (meine zumindest :-))
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