Diesen Sachverhalt sollten Sie unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprechen. Aus der Sachverhaltsschilderung lassen sich die Übergabebedingungen nicht heraus lesen. Für die Betriebsübergabe zu Buchwerten gibt es ganz konkrete steuerliche Vorschriften. Wenn Übertragung jedoch im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge vorgenommen wurde, haben die genannten Aufwendungen in der betrieblichen Buchhaltung nichts verloren und wären ggf. im Rahmen einer Schenkungssteuererklärung zu berücksichtigen. Also unbedingt mit dem steuerlichen Berater diesen Sachverhalt besprechen.
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