Im Gegensatz zum Steuerrecht wo offenbare Unrichtigkeiten "die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind" korrigiert werden können, ist es im Sozialrecht etwas enger. Dort heißt es: "Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen." Wie also @Uwe_Lutz sehe ich auch Probleme für die Berichtigung nach § 38 SGB X.
... Mehr anzeigen