Die Frage ist doch: Hat er Anspruch auf das Ehegattensplitting und damit die Steuerklasse III? Eine Ehegattenveranlagung nach §§ 26a, 26b EStG setzt nach § 26 Abs. 1 EStG voraus, dass eine zivilrechtlich wirksame Ehe vorliegt, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben
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