Auf jeden Fall im Februar . Denn: A) sind dann Korrekturen der Abrechnungen möglich, erhälst Du eine passende L._Bescheinigung, Fazit: Lst. Besch. + SV Meldung + Abrechnungen stimmen überein. B) Im Falle die L.-Bescheinigungen bereits im Dezember oder Januar erstellt sind , hast Du rein rechtlich keine Möglichkeit mehr , z.B. im Februar eine W.-Feier zu Gunsten der Mitarbeiter zu pauschalieren, da für diese Mitarbeiter die L-Bescheinigungen bereits erstellt wurden. D.H. es würden für den Arbeitgeber SV Beiträge fällig
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