@Uwe_Lutz schrieb: Ja, gerade in der Umsatzsteuer hat sich vieles geändert. Und wenn dann Amazon die umsatzsteuerlichen Regelung korrekt umsetzt, dies als kriminell zu bezeichnen, halte ich für ziemlichen Unsinn. Okay, ich ziehe das hiermit als übertrieben zurück. Dennoch hatte ich halt den Eindruck, dass manche Rechnungen nicht korrekt sind. Auch sonst zeigt Ihr Posting, dass Sie vieles nicht oder nicht vollständig verstanden haben. Eine Firma ist nicht gleichzusetzen mit einer juristischen Person. Die Firma (§17 HGB) ist der Name, unter der ein Kaufmann auftritt. Und das HGB gilt grundsätzlich für alle Kaufleute - also auch für Einzelunternehmen. Das mit der Firma ist mir schon klar, hab hier und da ein paar Begrifflichkeiten ungenau/flasch verwendet. Bin halt kein Profi. Allerdings klingt Ihre Aussage so, als wären Einzelunternehmen automatisch Kaufleute. Ich dachte immer, das beträfe nur Handelsgewerbe? Und eine Firma kann ich nur mit Eintrag im Handelsregister führen. Worauf ich hinaus wollte: Wenn ich dem HGB unterliege (und das eben immer bei juristischen Personen, okay, nicht ausschließlich), dann bin ich verpflichtet mich als Unternehmer "zu outen". In allen anderen Fällen (das HGB gilt für mich nicht) darf ich doch weiterhin als Privatkäufer nach BGB-Recht auftreten, oder nicht? Für die Beurteilung der Lieferungen hier spielt dies aber keine Rolle, da es hier nicht auf eine Firma, sondern darauf ankommt, ob Lieferungen an einen Unternehmer erfolgen (geregelt in § 2 UStG). Okay, §2 UStG ist einfach die Legaldefinition des Unternehmers, dies ist ja auch notwendig für die Umsatzsteuerpflicht. Und klar, das macht mich nicht zur juristischen Person, allerdings bin ich auch nicht in jedem Fall verpflichtet, mich im Handelsregister einzutragen. Und ohne Eintrag darf ich auch keine Firma im Namen führen. Korrekt? Eine EUSt gibt es bei Lieferungen innerhalb der EU schon lange nicht mehr. Diese ist bei Lieferungen zwischen zwei Unternehmen durch eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit entsprechender Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst worden. Bei Lieferungen zwischen zwei Unternehmen klar. Mir war allerdings nicht bewusst, dass hierfür die reine Unternehmereigenschaft zählt und nicht die Art des Auftretens. Und: Und bei Lieferung an eine Privatperson zahle ich als Lieferant grds. die Umsatzsteuer in dem Land, IN das ich liefere - also im Extremfall in jedem Land der EU (Stichwort: OSS-Verfahren). Das ist ein wirklich wertvoller Hinweis, das wusste ich überhaupt nicht. Betreibe aber auch keinem iG. Handel, daher ist mir das völlig entgangen. Reverse Charge war mal ein Thema bei mir vor dem Brexit. Und vor ca 20 Jahren hatte ich tatsächlich auf einige Käufe Einfuhrumsatzsteuer bezahlen müssen. Vor zwei Wochen ebenfalls, da aber weil aus den USA geliefert. Ich dachte -augenscheinlich fälschlicherweise- dass die Regelung über iGE nur dann gilt, wenn man als Unternehmer mit UStID auftritt, und ansonsten ein Privatkauf gleich behandelt wird, egal ob innergemeinschaftlich oder Ausland. Eine Lieferung innerhalb der EU ist umsatzsteuerlich unterschiedlich zu beurteilen, ob der Empfänger ein Unternehmer ist oder nicht. Daher soll/muss der Lieferant dies wissen. Und ob Sie ihm dies mitteilen müssen? Sie sind letztlich nicht gezwungen. Wenn hierdurch aber eine falsche Rechnung erstellt wird, können Sie aus dieser als Unternehmer keine Vorsteuer abziehen. Doch genau hier taucht ja die Frage auf: Wenn ich nicht gezwungen bin, ist es doch legal. Und wenn der Händler nun korrekt, wie Sie schreiben, deutsche USt. ausweist und diese auch (direkt oder über OSS-Verfahren) an den deutschen Staat abführt, wäre es doch zumindest logisch, diese als Vorsteuer ziehen zu dürfen? Wie ist das aber mit Händlern im Ausland, Z.B. China? Ich verstehe das jetzt so, dass diese dann eine deutsche USt ausweisen dürfen (und müssen), wenn die Lieferung aus einem Lager innerhalb der EU kommt (Herkunft der Ware ist entscheidend, nicht Sitz des VK?). Ist dann aber verpflichtender weise die UStID aus dem Lieferland auf der Rechnung anzugeben, oder nur optional? Ud wenn ich bei Amazon nun eine UStId hinterlege und mich als Unternehmer oute, müsste dann die Berechnung der Preise wegen der Regelung des IgE nicht netto erfolgen? Ich zahlte aber bisher immer brutto, musste mir also die USt. wieder als VSt. zurückholen. Ich dachte diese Regelung soll es ermöglichen, das bei Unternehmen keine unnötige Umsatzsteuer-Arbeit anfällt. Wobei das damals bei Reverse Charge auch etwas meschugge schien: Ich hab als (unternehmerlicher, denn sonst geht es ja nicht) Leistungsempfänger die USt. selbst abführen müssen, nur um sie im gleichen Atemzug als VSt wieder abzuziehen. Ein Wunder, dass man es nicht noch komplizierter gestaltet hat. Und Amazon hat letztlich auch ein eigenes Interesse daran, dass die Umsatzsteuern, die bei Verkäufen über Amazon anfallen, korrekt abgewickelt werden, da Betreiber derartiger Handelsplattformen für eine korrekte USt-Zahlung von Händlern aus Nicht-EU-Ländern haften. Logisch. danke für die Klarstellungen!! Viele Grüße Andreas
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