Hallo Zusammen, ich habe folgende Frage und benötige dazu Eure Hilfe: Ich betreue einen Einkommensteuer-Mandanten und habe für diesen die ESt.-Erkl. 2022 erstellt. Hierbei habe ich festgestellt, dass sein Arbeitgeber in 2022 bei einer geringfügigen Beschäftigung die für meinen Mandanten ungünstige Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorgenommen hat. Gegen den ESt.-Bescheid 2022 vom Finanzamt habe ich daher zunächst erstmal Einspruch eingelegt. Mein Mandant möchte nunmehr rückwirkend ab 2022 die Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. EStG beantragen und würde auch die 2 % Pauschalsteuer selbst tragen wollen. Sein AG verweist jedoch auf § 41c Abs. 3 EStG und lehnt eine rückwirkende Änderung ab. Auch hat er bisher keine Anzeige an das Betriebsstätten-FA gem. § 41c Abs. 4 EStG vorgenommen. Hierbei ist m. E. jedoch noch zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuer nach St-Kl. IV bereits 0,00 EUR betragen hat. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs würde sich demzufolge auch gar nicht ergeben, sondern ggf. nur eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit Verweis auf die Pauschalversteuerung gem. § 40a Abs. 2 EStG, welche ich für die Begründung meines Einspruchs wahrscheinlich benötige. Denn erst bei der ESt.-Veranlagung 2022 kommt es durch die Zusammenrechnung mit anderen Einkünften des Stpfl. und die seiner Ehefrau zu einer entsprechenden ESt.-Nachzahlung die viel höher und damit ungünstiger ist, als die 2 % Pauschalsteuer auf Bezüge aus der geringfügigen Beschäftigung. Mir ist auch schon klar, dass die 2% Pauschalversteuerung rückwirkend bei der Minijob-Zentral angemeldet und auch entrichtet werden muss. Was meint Ihr - soll ich ggf. eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG beim Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zur Klärung vornehmen? Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt und kann mir hierzu Ratschläge bzw. Hilfestellung auch in der Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber und der Finanzverwaltung geben? Vorab vielen lieben Dank! Klausimausi
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