Vielen Dank für die Einschätzung. Dies scheint auch die korrekte Vorgehensweise zu sein, habe es jetzt auch so umgesetzt. Ich habe auf der Seite der TK das BAG-Urteil vom 19.05.2021 5AZR378/20 gefunden. Dort heißt es "das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen" und "Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Arbeitsentgelt hat die Klägerin von der Beklagten zuletzt im Jahr 2014 erhalten. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist kein im Rahmen des § 21 MuSchG zu berücksichtigender Entgeltbestandteil" Fiktiv soll nichts ausgerechnet werden, Zuschuss Mutterschaftsgeld ist kein Entgeltbestandteil, also bleiben nur die Zahlen von der ersten Mutterschutzfrist.
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