Hallo, aufgrund der Entgeltbescheinigungsverordnung §108 Abs. 3 Satz 1 aus dem Jahr 2013 dürfen sich u. a. die Zukunftssicherungsleistungen in der Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge weder erhöhend noch mindernd auf das Gesamt-Brutto auswirken. eine Ausnahme ist der Gehaltsverzicht, denn die Lohnarten werden im Brutto-Teil bereits heute ein- und ausgebucht und haben somit keine Auswirkung auf das Gesamt-Brutto. In diesem Fall bleibt der Netto-Abzug erhalten. Weitere Informationen hierzu können Sie unserem Dokument 1080413 Entgeltbescheinigungsverordnung - Hintergrund entnehmen.
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