Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Nach meiner Recherche dürfen wir aufgrund des geführten Arbeitszeitkontos die Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnen, da es sich bei dem Gehalt um eine Vorschussleistung handelt, und "Nach der vom BAG fortgeführten Rechtsprechung des RG sind Vorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (BAGE 2, 322, 324 = AP Nr. 1 zu § 394 BGB). Der für Sie pfändbare Teil bestimmt sich somit nach dem Betrag der ursprünglichen Schuld, sodass für seine Berechnung die vor der Pfändung geleisteten Vorschusszahlungen einzubeziehen sind." Logisch gesehen dürfen ja die Gläubiger nicht darunter leiden, dass der Arbeitnehmer so viele Minusstunden gemacht hat. Sie bekommen meiner Auffassung nach den gleichen pfändbaren Betrag wie in den Vormonaten. Die Minusstunden würde ich danach beim Brutto-Netto-Abzug berücksichtigen, wie Sie vorgeschlagen haben. Mein Problem ist aber, wie ich dem Programm sage, dass es vom ungekürzten Gehalt pfänden darf. Und das zweite Problem steht noch im Raum, wieso es nicht die nächste Pfändung mit abzieht.
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