Hallo, hat ein Arbeitnehmer aus mehreren Monaten Überstunden angesammelt, kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen entscheiden, diese als Einmalbezug im aktuellen Abrechnungsmonat auszuzahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens im März des Folgejahrs ausbezahlt werden. Die als Einmalbezug ausgezahlten Überstunden sind in der Regel umlagepflichtig. Wenn es sich um Überstunden handelt, die über mehrere Monate angesammelt wurden und aufgrund der Vereinfachungsregelung als Einmalbezug ausgezahlt werden, sind diese Überstunden umlagepflichtig. In diesem Falle können sie in Lohn und Gehalt die Lohnart 3890 - Jhl.Überstd,beson.Umlageberechnung verwenden. Wird eine Einmalzahlung zwischen April und Dezember während einer Unterbrechung abgerechnet und ist die Beschäftigung seit dem Vorjahr oder ab 01. Januar unterbrochen, werden für die Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge aus einem Einmalbezug erfolgt auf Basis der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Diese wird ab Januar bis zum aktuellen Abrechnungsmonat berechnet. Durch eine Unterbrechung ab dem 01.01. oder ab dem Vorjahr fallen keine SV-Tage an. Dadurch ergibt sich eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze von 0,00 Euro. Deshalb fallen keine SV-Beiträge für die Einmalzahlung an. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserem Dokument 1004669, Einmalbezug während Unterbrechung - keine Berechnung von SV-Beiträgen bzw. Dokument 5303332, Mehrarbeitslohn / Überstunden (Beispiele für Lohn und Gehalt).
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