@M_H schrieb: ich habe das einfach so gelöst, dass ich bei allen Mandanten geschlüsselt habe, dass ab dem ersten Tag eine AU vorliegen muss. Das habe ich bei uns auch so umgestellt. Ich kann nämlich aus der Verfahrensbeschreibung zum Abruf der eAU (2022_07_05_finale_Version_Verfahrensbeschreibung_1.2.pdf (gkv-datenaustausch.de)) auch nirgends herauslesen, dass ein Abruf erst ab dem Tag, an dem die AU-Bescheinigung auch vorgelegt werden muss, zulässig sei. Ich halte die Umsetzung in den DATEV-Programmen für falsch oder zumindest überzogen. In der Verfahrensbeschreibung steht unter 3.1.1 "Zeitpunkt der Abforderung": Hierbei ist zu beachten, dass ein Abruf der eAU nur dann sinnvoll ist, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1a EntgFG durch den Arzt feststellen zu lassen und daher diese bereits der Krankenkasse vom Arzt übermittelt werden konnte. Es wird nur darauf hingewiesen, dass es u.U. sinnvoll ist, solange zu warten, weil vorher der Krankenkasse ggf. noch keine Daten vorliegen. Wenn aber ein MA am ersten Tag gleich zum Arzt geht, kann ich auch am ersten Tag gleich abfragen. Und wir haben dann das Problem auch bei den Folgebescheinigungen nicht... Viele Grüße Uwe Lutz
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