Hallo, inwieweit der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld geändert oder abgerechnet wird, kann der Arbeitgeber entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung für die keine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Stein Personalwirtschaft DATEV eG
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