Hallo Greese, ich habe in Unterlagen des IWW folgenden Hinweis gefunden: "R 19.7 Abs. 1 S. 4 LStR gibt vor, dass berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers u. a. nur dann nicht zu Arbeitslohn führen, wenn der Arbeitgeber Rechnungsempfänger ist oder der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Kostenübernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen vor Abschluss des Weiterbildungsvertrags schriftlich zugesagt hat." Viele Grüße
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