Hallo Greese, wir haben das nach folgenden Gesichtspunkten behandelt: Eine Kostenübernahme (auch Teilerstattung) von Fortbildungskosten die im ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden liegen dann vor, wenn sich durch die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll (LStR 19.7 Abs. 2 Satz 1). Diese allgemeine Voraussetzung gilt unabhängig davon, wer Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist. Bei Fort-/Weiterbildungsleistungen, bei denen der Arbeitnehmer bezogen auf die jeweilige Maßnahme Rechnungsempfänger ist, wird auch dann von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer – im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage – den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. In den Fällen, in denen aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse ein Arbeitgeberersatz gewährt wird, ist ein Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen. Hierzu hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch wird über den Lohn keine Verbeitragung oder Versteuerung beim Arbeitnehmer vorgenommen. Grüße Mini
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