Es könnte durchaus sein, dass hier zu viel Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt wurden. Dafür müsste der Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlt haben. Wenn der Arbeitgeber dann einen zu hohen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet haben sollte, könnte er diesen Zuschuss zurückfordern. Hier würde die Dreimonatsbegrenzung nach § 28g SGB IV nicht greifen, da es nicht um den Einbehalt von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung geht. Die Hinzuziehung eines entsprechend versierten Anwalts erscheint mir hier zielführend.
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