Hallo, klären Sie bitte zunächst, ob das zuständige Finanzamt noch eine Lohnsteuerbescheinigung für 2019 noch annimmt. Wenn ja, haben Sie die Möglichkeit durch eine Nachberechnung auf 12/2019 die Abrechnung zu korrigieren. Senden Sie die Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip, wird auch eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt. Voraussetzung ist, dass es keine Nachberechnung ins Vorjahr mit dem Zuflussprinzip gab. Weitere Informationen zur Nachberechnung Vorjahr finden Sie im Dokument 1070821 - Nachberechnung laufendes Jahr (NB) – Nachberechnung Vorjahr (NBVJ). Mit freundlichen Grüßen Kristin Frohmeyer Personalwirtschaft DATEV eG
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