Hallo Frau Thonfeld-Hanf, rechtlich können wir Sie nicht beraten. Setzen Sie sich hierfür bitte mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung. Falls die Werkstattrechnung jedoch als geldwerter Vorteil abgerechnet werden soll, finden Sie im Dokument 5303358 eine Anleitung zur Erfassung des Sachverhalts. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Stein Personalwirtschaft DATEV eG
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