Hallo, wenn der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate wirksam vereinbart wurde, dann hat der Mitarbeiter nur noch Anspruch auf das geminderte Brutto. Dieses geminderte Bruttoentgelt ist dann auch das zu pfändende Entgelt. Allerdings müssen Sie beachten, dass auch Sachbezüge pfändbar sind. Ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung des (Elektro-)Fahrrads ist auch zu pfänden. Beim PKW darf man die 1%-Besteuerung als Grundlage für die Pfändung verwenden. Ich hatte jedoch noch keine Fälle, wo lohnsteuerrechtlich kein oder nur noch der halbe geldwerte Vorteil abzurechnen ist. Aus dem Bauch heraus, würde ich in beiden Fällen von 1% der UVP ausgehen. Aber ich muss den Fall auch nicht abrechnen. Am Einfachsten wäre es, wenn sich Schuldner und Gläubiger bei diesem Punkt einigen. Viele Grüße T. Reich
... Mehr anzeigen