Hallo zusammen,
ich habe aktuelle den Fall einer Unterhaltspfändung eines Mitarbeiters auf dem Tisch.
Der Mitarbeiter hat seit Anfang des Jahres ein JobRad, bei welchem die Leasingrate von ca. 90,00 Euro im Monat im Brutto abgezogen wird.
Die Lohnart dafür ist als voll pfändbar geschlüsselt.
Da aber der Betrag das Steuerbrutto und damit im Endeffekt auch das Pfändungsnetto vermindert, bin ich mir aktuell nicht sicher, ob damit dann auch der volle und vor allem korrekte Pfändungsbetrag abgeführt wird. Nach meiner manuellen Nachrechnung nicht.
Hatte jemand schon so einen Fall und kann mir sagen, ob es richtig ist, dass der Betrag nicht im Pfändungsnetto erfasst werden muss, oder ich den Betrag noch einmal separat (wenn ja wie) abführen müsste? Reicht es ggf. die Lohnart als "nicht pfändbar" zu schlüsseln?
Vorab vielen Dank für Ihre Anregungen und Unterstützung!
Hallo,
wenn der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate wirksam vereinbart wurde, dann hat der Mitarbeiter nur noch Anspruch auf das geminderte Brutto. Dieses geminderte Bruttoentgelt ist dann auch das zu pfändende Entgelt.
Allerdings müssen Sie beachten, dass auch Sachbezüge pfändbar sind. Ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung des (Elektro-)Fahrrads ist auch zu pfänden. Beim PKW darf man die 1%-Besteuerung als Grundlage für die Pfändung verwenden.
Ich hatte jedoch noch keine Fälle, wo lohnsteuerrechtlich kein oder nur noch der halbe geldwerte Vorteil abzurechnen ist.
Aus dem Bauch heraus, würde ich in beiden Fällen von 1% der UVP ausgehen. Aber ich muss den Fall auch nicht abrechnen.
Am Einfachsten wäre es, wenn sich Schuldner und Gläubiger bei diesem Punkt einigen.
Viele Grüße
T. Reich