Hallo liebe Teilnehmer/innen, um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Auch mehrere Tarifverträge – vor allem in den neuen Bundesländern – sehen die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld vor. Dieser Zuschuss gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV[2] nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt. Das bedeutet, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Normalfall bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben. Allerdings ist der Zuschuss steuerpflichtig (vgl. vorstehende Nr. 2). Soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt, ist er steuer- und beitragspflichtig (also nur der übersteigende Teil ist sowohl steuer- als auch beitragspflichtig). Wie Sie den Zuschuss abrechnen, finden Sie in den Dokumenten: LODAS: Dok.-Nr. 5303311 – im Kapitel 3.6 Lohn und Gehalt: Dok.-Nr. 5303312 – im Kapitel 10
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