Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
wenn die Arbeitsunfähigkeit mit oder während Kug-Bezug beginnt und grundsätzlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, erhält der Arbeitnehmer in den ersten 6 Wochen von der Arbeitsagentur Kug.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Kug-Bezug beginnt, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe von Kug.
Weitere Informationen und wie Sie den Sachverhalt abrechnen, finden Sie in den Dokumenten:
LODAS: Dok.-Nr. 5303311 – im Kapitel 3.4
Lohn und Gehalt: Dok.-Nr. 5303312 – im Kapitel 6 und 7
Beste Grüße aus Nürnberg 😀
Ich verstehe noch nicht ganz wann ich was zu erfassen habe 😥
Beispiel: Firma meldet ab 01.04.2020 Kurzarbeit bei der Agentur an. Ein Arbeitnehmer arbeitet normal von Mo-Do, somit hat er nur Freitags Kurzarbeit.
Der Arbeitnehmer reicht eine AU ein vom 30.03.20-10.04.20
Ich würde folgendermaßen vorgehen:
Vom 30.03.-31.03- Ausfallschlüssel K (da die Firma erst ab 01.04.20 KUG gemeldet hat)
Vom 01.04-02.04.-Ausfallschlüssel VK (da er an diesen beiden Tagen normal gearbeitet hätte)
Vom 03.04.-03-04-Ausfalschlüssel WK (da er Freitags Kurzarbeit hätte)
Vom 06.04.-09.04-Ausfallschlüssel VK (da er an diesen Tagen normal gearbeitet hätte)
vom 10.04.-10.04-Ausfallschlüssel KG (da der Freitag ein Feiertag ist und er kurz gearbeitet hätte)
Wäre das so korrekt oder habe ich da ein Denkfehler.
Vielen Dank
Hallo und guten Morgen sobernigg,
vielen Dank für die Anfrage. Bei der Beurteilung von Krank während bzw. Krank vor ist immer auf den Gewährungszeitraum von KUG abzustellen. In Ihrem Fall startet der Gewährungszeitraum von KUG am 01.04.2020
Nachdem die Krankheit bereits im März beginnt und im April andauert, sprechen wir von Krank vor.
Es erfolgt in Ihrem konkreten Fall kein Wechsel von Krank während und Krank vor. Das bedeutet, es bleibt an den Tagen im April immer bei Krank vor.
Der erkrankte Arbeitnehmer ist einem gesunden Arbeitnehmer gleichzustellen. Das bedeutet an den Tagen, an denen er normal gearbeitet hätte, bekommt er ganz regulär die Entgeltfortzahlung.
Viele Grüße aus Nürnberg!
Guten Morgen Herr Auerochs,
vielen Dank für die Erläuterung. Jetzt ist der Groschen gefallen.
Viele Grüße
Ergänzung zum Regionalen Info-Tag am 14.04.
In dem im Chat genannten Beispiel erkrankt der Arbeitnehmer im März.
Für den Monat März wurde Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Bezugszeitraum für KUG ist somit Monat März. Da der Arbeitnehmer im Monat März erkrankt erhält er Entgeltfortzahlung in Höhe von Kurzarbeitergeld (Erstattung durch die BA).
siehe auch Antwort von Herrn Auerochs am 26.03.