Hallo Frau Riediger, es gibt keine weitere Möglichkeit auf Ebene der Mahnstammdaten abweichende Verzinsungen je nach Adressaten-Typ zu hinterlegen (wie beispielsweise bei den Mahngebühren und Verzugspauschalen). An dieser Stelle auch der ganz allgemeine Hinweis, dass der Adressatentyp nicht immer eindeutig für die Zuordnung Endverbraucher-Ja-Nein ist (Stichwort Mandantentyp Einzelunternehmer). Alternativ zur dauerhaften Änderung der Verzugszinsberechnung in den Debitorenstammdaten können auch direkt im Mahnvorschlag Verzinsungen vorgenommen werden - dieser Weg wird oft dann gewählt, wenn die Zinsen eher die Ausnahme darstellen oder nur für bestimmte Rechnungen erhoben werden sollen. Möchten Sie nur für bestimmte mahnfällige Rechnungen, in Ihrem Fall für die Rechnungen aus 2018, Zinsen berechnen, erzeugen Sie die Mahnvorschläge und löschen anschließend die Mahnposten aus dem Jahr 2017 aus dem Vorschlag. Viele Grüße Christian Wielgoß
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