NUn ja Dezemeber ist ja bald, dann haben Sie die Datevlösung. Aber Sie haben Recht - ich hatte irgendwie im Kopf das bei langen Unterbrechungen, Elternzeit, Krankheit- der AG den Dienstwagen zurückfordern muss, da ansonsten der geldwerte Vorteil weiter versteuert werden muss. Aber gerade nachgesehen im Falle des Mutterschutzes ist dem defnitiv nicht so aus haufe .de: Zuschuss des Arbeitgebers: Kombination aus Arbeitsentgelt und Sachbezug Der Dienstwagen ist also auch während des Bezugs von Mutterschaftsgeld Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber schuldet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe eines bestimmten "Unterschiedsbetrags". Indem er der Arbeitnehmerin – hier den Dienstwagen – auch während der Schutzfrist weiter zur Verfügung stellt, wird ein Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Form des bisherigen Sachbezugs (= Dienstwagen) geleistet. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann somit auch in Form der Weitergewährung von Sachbezügen erfolgen, sofern der geldwerte Vorteil vor Beginn der Schutzfrist bereits als Sachbezug gewährt wurde. Allerdings muss dieser Zuschuss in Form des Sachbezugs (hier: Dienstwagen) dem Wert des Geldbetrags entsprechen, der ansonsten als Zuschuss zu gewähren wäre. Das bedeutet: Wenn bislang ein VW Golf als Dienstwagen gestellt wurde, darf dieser nun nicht durch einen Porsche ersetzt und angenommen werden, dies gelte als unveränderter Sachbezug und damit als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Damit zählt der Dienstwagen als ein Teil des vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind generell nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. In diesen Fällen kommt es auch nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, da die Arbeitnehmerin kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.
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