Ich habe zwar keine Bombenlösung, bin aber für Variante 4. , wenn nur eine wöchentliche Familienheimfahrt durchgeführt wird. Es gibt lohnsteuerlich keinen geldwerten Vorteil, bei nur einer wöchentlichen Familienheimfahrt. Die Stammlohnart 876 ist für die Fälle, in denen mehr als eine Fahrt pro Woche durchgeführt wird (daher steuer- und sv-pflichtig vorbelegt). Auch der Bundesfinanzhof hält es angesichts des Gesetzeswortlauts aus systematischen Gründen für zutreffend, dass bei einer Firmenwagengestellung durch den Arbeitgeber für eine Familienheimfahrt wöchentlich kein geldwerter Vorteil angesetzt und keine Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 28.2.2013, BStBl. II S. 629). Umsatzsteuerlich liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. den Sie in der Buchführung erfassen müssten.
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