moin, folgender Fall: Im Mai 2018 wird eine Tantieme in Höhe von ca. 120.000 € für einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschlossen. Der Arbeitnehmer ist zum 31.10.2017 ausgetreten. Die Tantieme soll im Mai 2018 ausgezahlt werden. Lohnsteuer: Es gilt das Zuflussprinzip. Da er einer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht, soll hier mit einer Anmeldung als Nebenarbeitgeber auf Steuerklasse 6 abgerechnet werden. Frage: Muss hier "neuerdings" auch bei Steuerklasse 6 zwingend das Jahres-Lohnsteuer-Brutto unter Personaldaten/Steuer/Einmalbezüge zur genaueren Berechnung der Lohnsteuer angegeben werden? Früher war das nur bei Steuerklasse I-V der Fall oder? Gilt das Folgende hier im beschriebenen Fall auch? "Hinweis: Bis Dezember 2014 wurde bei Anwendung der Steuerklasse VI der bereits zugeflossene Arbeitslohn des bisherigen Arbeitgebers in die Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nicht mit einbezogen. Da wegen des progressiven Steuertarifs die Lohnsteuer bei dieser Vorgehensweise oft zu niedrig war, ist aufgrund der geänderten Fassung des R39b. 6AB.3 LStÄR ab 01.01.2015 auch bei Steuerklasse VI der bereits bezogene Arbeitslohn mit zu berücksichtigen." aus Dokument 5303235 Sozialversicherung: Bei laufendem Arbeitslohn gilt das Entstehungsprinzip, bei Einmalzahlungen aber das Zuflussprinzip. Gemäß §23a SGB 4 Absatz 2 sind Einmalbezüge bei ausgetretenen Mitarbeitern im letzten Abrechnungsmonat des laufenden Kalenderjahres abzurechnen. Da der Arbeitnehmer im Jahr 2018 nicht beschäftigt war, bleibt es beim Zufluss in 05 2018, korrekt? Märzklausel greift ja logischerweise auch nicht. Als Ergebnis: SV-Tage = null, demzufolge keine Berechnung der SV-Beiträge. Frage: Ist das soweit korrekt dargestellt? Wenn man unter "Zeiträume" dann das entsprechende Häckchen anklickt, kann man die Einmalbezüge ja einfach im Monat 05 2018 abrechnen, siehe Dokument 5303235 Punkt 4.3. Danke
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