Ja. Aus der Gesetzesbegründung, BT-Druck 19/4455, Seite 40, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/044/1904455.pdf "Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Über die Verweise auf § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder 3 EStG gilt sie auch für § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) und § 8 Absatz 2 Satz 2 (geldwerter Vorteil für die private Nutzung), Satz 3 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) und Satz 5 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) EStG."
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