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unklarer_Posten
Fortgeschrittener
Offline Online
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Hallo zusammen,

 

ein EÜRler (Blumeneinzelhandel) hat zum 31.3.24 sein Gewerbe abgemeldet und den Laden dichtgemacht.

 

Im April und Mai sind noch diverse Aufwendungen und Erträge über das betriebliche Bankkonto gelaufen (letzte Telekomrechnungen, letzte Auszahlungen vom EC-Anbieter usw.).

 

Darf man es in der Praxis so handhaben, dass diese nachträglichen Buchungen in einem April und Mai-Buchungsstapel erfasst und dann ganz normal in der EÜR 2024 ausgewiesen werden werden, oder muss man diese zwingend als Übergangsgewinn- oder Verlust in der entsprechenden EÜR-Zeile ausweisen? Das ist natürlich aufwändiger, weil es in Kanzlei Rewe keine passende Funktion dafür gibt.

 

Anders gefragt: Muss das Datum der Gewerbeabmeldung zwingend das Enddatum der regulären Gewinnermittlung sein, oder gilt hier so wie bei der Aufnahme des Betriebs das Datum der letzten betrieblichen Handlungen?

 

Die Ermittlung des Aufgabegewinns-/Verlusts z.B. durch Entnahmen von Wirtschaftsgütern meine ich hier explizit nicht, sondern nur die letzten regulären Ein- und Ausgaben NACH dem Stichtag der Gewerbeabmeldung.

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