Ich habe den Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung gelesen.
Für das Ausstellen von E-Rechnungen gibt es Ausnahmeregelungen.
Z.B. wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsatze nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG
ausführt. (Tz7) Keine Ausnahme für Kleinunternehmer. ( Tz 14).
Für den Empfang von E-Rechnugen gibt es aber keine Ausnahmeregelung (Tz 53).
Alle Unternehmer müssen ab 1.1.25 E-Rechnungen empfangen können.
Auch die mit ust-freier Vermietung z. nach §4 Nr. 12 oder Ärzte.
Viel Spass. MfG W. Kördel