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wkoerdel
Einsteiger
Offline Online
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Ich habe den Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung gelesen.

Für das Ausstellen von E-Rechnungen gibt es Ausnahmeregelungen.

Z.B. wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsatze nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG

ausführt. (Tz7) Keine Ausnahme für Kleinunternehmer. ( Tz 14).

Für den Empfang von E-Rechnugen gibt es aber keine Ausnahmeregelung (Tz 53).

Alle Unternehmer müssen ab 1.1.25 E-Rechnungen empfangen können.

Auch die mit ust-freier Vermietung z. nach §4 Nr. 12 oder Ärzte.

Viel Spass. MfG W. Kördel

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