Ich habe den Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung gelesen.
Für das Ausstellen von E-Rechnungen gibt es Ausnahmeregelungen.
Z.B. wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsatze nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG
ausführt. (Tz7) Keine Ausnahme für Kleinunternehmer. ( Tz 14).
Für den Empfang von E-Rechnugen gibt es aber keine Ausnahmeregelung (Tz 53).
Alle Unternehmer müssen ab 1.1.25 E-Rechnungen empfangen können.
Auch die mit ust-freier Vermietung z. nach §4 Nr. 12 oder Ärzte.
Viel Spass. MfG W. Kördel
@wkoerdel schrieb:Keine Ausnahme für Kleinunternehmer. ( Tz 14).
Ja wo sind denn plötzlich die 800.000 Umsatz hin? Blick in die Tz 55, da steht es drin. Insofern berührt es den Kleinunternehmer ja absolut nicht ;), da bis Ablauf 2027 die sonstige Rechnung akzeptiert werden muss.
@wkoerdel schrieb:Für den Empfang von E-Rechnugen gibt es aber keine Ausnahmeregelung (Tz 53).
Das wiederum steht ja schon seit Wochen fest. Und da reicht das hochladen in DUO. Am besten per UploadMail die man extra für die e-Rechnung einrichtet.
In diesem Zusammenhang mal die Frage: Gesamtumsatz nach § 19 UStG nicht mehr als 800.000 Euro? Irgendwie beißt sich da eh was für mich 😄
Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Ausnahmen und keine Übergangsregelung.
Tz 53
Vielleicht reicht ein einfaches E Mail-Postfach.
Haben aber viele ältere Wohnungsvermieter auch nicht