Hier ist folgender Link aufgeschlagen:
https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm
Gibt es eine Idee, wie dieses einfach und mandantenübergreifend angestoßen werden kann?
Existiert gar eine DATEV- Anlaitung, wie das so durchzuführen ist, daß später die UST- Automatik ohne manuelles Herumrechnen und Abstimmen einfach nur funktioniert?
Danke für einen kurzen Tip.
ZITAT:
"Pressemitteilung Nr. 057
München, 23.03.2020
FÜRACKER: WIR SCHAFFEN MEHR LIQUIDITÄT FÜR BAYERISCHE UNTERNEHMEN!
Bayern zahlt Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück
„Bayern dreht gerade an allen möglichen Stellschrauben um unsere Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten. Wo wir entgegenkommen können, machen wir das auch. Dementsprechend werden wir den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen“, betonte Finanzminister Albert Füracker.
Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.
Praktischer Hinweis zur Antragstellung:
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen."
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