abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Wer hat bei diesem Thema „Ich auch“ angegeben

Alexander_Herrmann
Meister
Offline Online
14905 Mal angesehen

Liebe Community,

 

aus aktuellem Anlass kursieren derzeit eine Vielzahl von Informationen unterschiedlicher Qualität zum Thema Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz und deren Auswirkung auf die Entgeltabrechnung im Netz.

 

Die Frage ob und wann grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 56 IfSG vorliegt, soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Hierzu gibt es bereits detaillierte Ausführungen unter https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Coronavirus-Entsch%C3%A4digung-nach-56-IfSG/m-p/139992#M31322

 

Darum wird hier unterstellt, dass sich der betroffene Arbeitnehmer zunächst ohne eigene Krankheitssymptome in amtlich angeordneter Quarantäne gem. § 30 IfSG befindet, da er als Kontaktperson zu einer infizierten Person als potentiell ansteckungsgefährdet gilt.  

 

Wenn nun bei diesem Arbeitnehmer während der Quarantäne eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, dann stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis der normalerweise geltende § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zum § 56 Infektionsschutzgesetz steht.

 

Die Lösung dieser Frage steht  im Gesetz in § 56 Abs. 7 Infektionsschutzgesetzt:

Dort heißt es:

 

"Satz 1: Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen.

 

Satz 2: Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über."

 

Die in S. 2 genannten "anderen gesetzlichen Vorschriften" sind insbesondere der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG und der Krankengeldanspruch gem. § 44 SGB V.

 

Damit ist klar, dass in dem geschilderten Beispielsfall vom Arbeitgeber weiterhin die Entschädigung nach § 56 IfSG abzurechnen ist und dieser einen Erstattungsanspruch gegen das jeweilige Bundesland hat.

 

Nichts anderes sagt im übrigen auch die einschlägige Kommentierung zu § 56 IfSG (Erdle, Kommentar zum Infektionsschutzgesetz, 7. Auflage, erschienen am 10.03.2020 im ecomed-Verlag).

 

Bemerkenswert ist insoweit, dass namhafte Institutionen wie bspw. die AOK Bayern mit diversen Rundschreiben exakt das Gegenteil behaupten und die Anwendung des § 3 EFZG im oben genannten Fall bejahen.

RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Mitglied im DATEV Vertreterrat
Wer hat bei diesem Thema „Ich auch“ angegeben