Hallo liebe Datev-Community,
wir sind ein Handwerksbetrieb und nutzen DUO. Bei einem Kunden müssen unsere Rechnungen zwingend mit der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ausgestellt werden.
Nunmehr hat uns Keuthen AG mitgeteilt, dass diese Einstellung für Rechnungen im Auftragswesen Next noch nicht vorhanden ist. Unser Kunde wird jedoch ab Januar 2027 keine PDF-Rechnungen mehr akzeptieren.
Daher ist unsere Frage, für wann die Einstellung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft geplant ist und ob sichergestellt ist, dass diese bis Januar 2027 in Datev Auftragswesen Next vorhanden ist.
Lieben Dank im Voraus.
VG
Produktvergleich DATEV E-Rechnungsschreibung und DATEV Auftragswesen next - DATEV Hilfe-Center
In diesem Dokument wird unter Punkt 3.2 die Umsetzung für 2026 angekündigt - da das Dokument seit vier Monaten nicht aktualisiert wurde, stellt sich natürlich die Frage ob das noch korrekt ist.
Dann gibt es noch dieses Dokument, welches zuletzt heute aktualisiert wurde:
DATEV Unternehmen online: Ausblick auf geplante Neuerungen im Bereich ... - DATEV Hilfe-Center
Da steht von 13b leider gar nichts drin.
Es ist - wie immer - schwammig.
Wir haben bei einem Mandanten in einem ähnlichen Fall den Artikel mit einem Nullsteuersatz angelegt und bei der "Zusätzlichen Beschreibung" in unserem Fall "Gebrauchtgegenstand / Sonderregelung Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG" ergänzt. So sind zumindest alle notwendigen Angaben auf der Rechnung enthalten.
Für Ihren Fall könnte man es ähnlich lösen. Eine besser Lösung haben wir noch nicht gefunden.
Ob diese Abweichungen vom "Standard" von der DATEV noch programmiert werden, weiß ich nicht.
Vielen Dank erstmal für die Antworten.
@sokru Wir hatten zunächst auch einen Nullsteuersatz hinterlegt und eine zusätzliche Beschreibung auf der Rechnung ergänzt. Dies hat unser Kunde jedoch abgelehnt, da ein Nullsteuersatz in diesem Sinne nicht korrekt wäre und die zusätzliche Beschreibung nicht im Strukturdatensatz enthalten war.
Wir hoffen, dass Datev den Punkt der umgekehrten Steuerschuldnerschaft noch im System aufnimmt oder zumindest eine adäquate Alternative zur Verfügung stellt.
VG