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Leitungsdatum nach Rechnungsdatum

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letzte Antwort am 22.01.2021 16:46:55 von freiburgersteuermann
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a_langlotz
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Guten Morgen!

 

Unser Mandant vermietet unter anderem Räume.

Bei Vertragsabschluss wird eine Rechnung geschrieben z.B. im Januar 2020. Die Leistung erfolgt dann im Sommer 2020.

Uo lässt kein Leistungsdatum zu das nach dem Rechnungsdatum liegt.

 

Gibt es hier eine Lösung?

 

Viele Grüße

Kanzlei-Organisationsbeauftragte
Gelöschter Nutzer
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AKtuell nicht, ist vom Programm so vorgesehen.

 

Hier:

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Gelöschter Nutzer
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Umsatzsteuerrechtlich gesehen kann (meiner Meinung nach) die Rechnung aus Januar keinen (korrekten / tatsächlichen) Leistungszeitpunkt im Sommer haben! 

Ein (konkreter Leistungszeitpunkt) kann im Falle einer zukünftigen Leistung niemals angegeben werden, höchstens in einer hier zu erstellenden Vorausrechnung ein vermutetes Leistungsdatum/Leistungsmonat. Immerhin kann jedes beabsichtigte Rechtsgeschäft zwischenzeitlich gestört werden. 

DUO lässt wahrscheinlich keine vermuteten Leistungszeitpunkte zu, weil auch der Fall der ustlichen-Vorausrechnung meines Wissens nach nicht in Rewe abgebildet werden kann.

Die Lösung wäre, gar keine Rechnung zu erstellen (oder eine Anzahlungsrechnung ohne Leistungsdatum) und die notwendigen ust-lichen Bestandteil in den Vertrag aufzunehmen (meist nur eine Vertrags-Rechnungsnummer), dann ergibt sich das Leistungsdatum beim Dauerschuldverhältnis eben von Monat zu Monat bei der entsprechenden Zahlung. 

Zudem ist es durchaus etwas "gefährlich" einerseits im Vertrag die Umsatzsteuer auszuweisen (ich gehe davon aus, dass dies gemacht wurde) und ein weiteres Mal in der (unnötigen) Rechnung.  

Das unterjährige Einbuchen der Rechnung aus Januar als Forderung (die erst im Sommer per Leistung begründet wird) dürfte zudem auch nicht den Buchführungsregeln entsprechen, denn im Januar gibt es ja noch gar keine entsprechende Forderung (zweiseitig schwebend). Höchstens die erhaltene Zahlung ist zu passivieren. 

Bei allen Funktionen von Programmen steht DATEV auch immer in der Verantwortung den rechtlichen Hintergrund abzubilden, dies ist vielleicht der Grund warum nicht alles (auch wenn es noch so praktisch ist) möglich ist.  

Coco21
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Bedeutet dies, dass man den Lieferant in einem solchen Fall auffordern muss, die Rechnung zu ändern und ein Rechnungsdatum nach Leistungsdatum anzugeben?

Gruß, Coco21

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renek
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@Coco21  schrieb:

Bedeutet dies, dass man den Lieferant in einem solchen Fall auffordern muss, die Rechnung zu ändern und ein Rechnungsdatum nach Leistungsdatum anzugeben?

Gruß, Coco21


Nein. Sie können die Rechnung nur eben erst bei Leistung einbuchen! Bsp anhand des Regieberichtes oder des Lieferscheins.

Das ist in ReWe ja auch so! Wenn ich eine solche Rechnung bekomme, dann muss die formal auf ein Durchlaufkonto oder ein Anzahlungskonto ohne USt gebucht werden. Sobald die Rechnung gezahlt wird (kann ja mitunter erst im Folgemonat sein) muss diese dann händisch umgebucht werden, da nun die USt als VSt gezogen werden kann. Wird erst nach Lieferung gezahlt, kann die Rechnung erst mit Leistungserbringung (die ja nicht 100% sicher genannt werden kann) umgebucht und die VSt gezogen werden.

Das ^^ ist in DUO nicht abbildbar und in ReWe auch nur mit viel händischem Aufwand. Dazu gibt es ERP-Systeme in den Unternehmen. Datev ist da tatsächlich nicht dazu geeignet. Hier hat man eben nur die StB-Sicht, und diese ist immer eine zurückblickende...

renek
Fachmann
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Das unterjährige Einbuchen der Rechnung aus Januar als Forderung (die erst im Sommer per Leistung begründet wird) dürfte zudem auch nicht den Buchführungsregeln entsprechen, denn im Januar gibt es ja noch gar keine entsprechende Forderung (zweiseitig schwebend). Höchstens die erhaltene Zahlung ist zu passivieren.  


Da gehe ich nicht mit! Beispiel BAU. Hier wird eine AZ-Rechnung erstellt. Diese wird dann eingebucht ohne USt auszulösen, aber somit steht sie auf dem Debitorenkonto und man kann auch einfordern, bzw hat man es im Überblich über die OPOS-Liste.

Würde ich Ihrer Argumentation komplett entsprechen, könnten wir darüber sprechen, dass eine komplette Digitalisierung niemals geben wird. Denn wenn ich eine erstellte Rechnung nicht einbuchen kann, dann muss ich diese immer in einem externen Buch führen. Also eine Buchhaltung außerhalb der Buchhaltung.

Im Übrigen ist es auch so: Wenn ich mit einem ERP arbeite und eine Rechnung erstelle, dann wird diese in meinem Debitorenkonto aufgeführt. Das diese erst mit erhaltene Zahlung umsatzsteuerpflichtig wird ist erst dann ein Thema wenn es zur Bankbuchung kommt. Hier muss vom System im Hintergrund die entsprechende Korrekturbuchung erfolgen.

 

Rechtlich (aus meinen Augen) gesehen: Da gibt es sehr wohl die Verpflichtung zur Zahlung. Eine schwebende Forderung wird es nur sehr selten geben. Natürlich weiß ich noch nicht ob die Leistung korrekt oder überhaupt erbracht wird. Aber solche Rechnungen gibt es ja - in der Regel - nicht ohne rechtlich bindenden Vertrag. Damit ist diese auch zu buchen. Erst im Falle eines Vertragsbruches einer der beiden Seiten würde die Rechnung dann schwebend werden und müsste entsprechend storniert werden.

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Gelöschter Nutzer
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Sie müssen nicht mitgehen 😀

 

Ich bin trotzdem ganz anderer Meinung und denke, wer so  - wie Sie es beschrieben haben - "bucht" und bilanziert, am Ende vollkommen falsche Jahresabschlüsse / Steuerbilanzen generiert und auch unterjährig ggf. gegen die GOBD verstößt.

Es hört sich alles eher wie die (bitte nicht böse sein) programmhörige "Praktikerlösung" an, hier geht es aber letztendlich um das Bilanzierungsrecht.

AZ(Anzahlungs-, Abschlags-) Rechnung im Bau sind bis zum Abschluss der Leistung (Abnahme oder Ersatztatbestände) keine Forderung im Bilanzierungssinne (im übrigen wahrscheinlich auch nicht im übrigen Rechtssinne - Zivilrecht*) und dürfen daher im JA / Steuerbilanz auch nicht in den Forderungen/Debitoren ausgewiesen werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, 249 HGB, handelsrechtliche Gepflogenheit, herrschende Meinung, Rechtsfortentwicklung., GOBD etc.).  

 

Die Bauleistung ist nach erfolgter Zahlung (zumindest noch) einseitig schwebend, der Zahlungsempfänger hat noch keine (Bau)-Leistung erbracht, Teilleistungen hier mal ausgeschlossen.

 

Die erhaltene Anzahlung ist somit eine Verbindlichkeit (Leistungsverbindlichkeit), die in Rechnung gestellte Anzahlung, bei der die Zahlung aussteht ist nicht einmal eine solche. Beide Fälle begründen keine bilanzielle Forderung. In Fall 2 (keine Zahlung) greift das generelle Bilanzierungsverbot (zweiseitig schwebende Geschäfte - durch den Grundsatz der Gleichheit zwischen den beiden Leistungen). 

 

Selbstverständlich können diese Vorgänge auch mit der digitalen Buchführung abgebildet werden (wir machen dies mit DUO), aber eben nicht ohne Eingriffe in die Automatismen.  

 

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und freue mich darüber etwas von Ihnen  zu lernen.



Nachtrag: 
* Da ich nur Steuerberater bin, hier eine laienhafte Darstellung zum Zivilrecht (ich bitte alle mitlesenden Juristen um größte Nachsicht):

2 Vertragsparteien haben sich über die Eigentumsübertragung eines Stück Butter geeinigt (Kaufvertrag). Der Gegenstand (1 Stück Butter) wurde aber weder übergeben noch wurde der Kaufpreis bezahlt (fehlende Übergabe).

Es kann zivilrechtlich weder die Zahlung des Kaufpreises noch die Herausgabe der Butter rechtlich "erzwungen" werden, denn der gesamte Vorgang der Eigentumsübertragung ist (zweiseitig) schwebend. Der reine Einigungsteil als nur die Hälfte der Eigentumsübertragung reicht eben nicht aus (spezielle Fälle hier ein mal ausgeschlossen).

Aus der kaufmännischen Sicht gibt es daher eben auch KEINE Forderung des Butterverkäufers. 

Hat der Käufer gezahlt, steht immer noch die Übergabe aus (einseitig schwebend). Der Kaufmann hat immer noch keine Forderung, sondern (ganz im Gegenteil) eine Leistungsverbindlichkeit (erhaltene Anzahlung).

Hätte der Kaufmann das Stück Butte jedoch vor der Zahlung an den Käufer übergeben, entsteht der Anspruch auf die Gegenleistung = das Geld = Forderung.

Gelöschter Nutzer
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Für die richtige Verbuchung ist der Rechnungsempfänger bzw. der Rechnungsaussteller selber verantwortlich, auch wenn ggf. die Rechnungsstellung verkehrt war. Programmautomatiken sind zu hinterfragen. 

 

Sollte die Rechnung aus Sicht der USt falsch sein, ist es meist ratsam unter Beachtung der Regeln der (ustlichen) Korrektur aufseiten des Rechnungsausstellers zu korrigieren. Das schützt im Zweifel beide Seiten hinsichtlich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug.

 

Möglicherweise kann eine Rechnung auch im Nachgang mir Rückwirkung korrigiert werden (wenn es hart auf hart kommt), das aber sicher nicht in jedem Fall - proaktiv werden ist hier m.E. der beste Weg.

Natürlich alles in Absprache mit dem Steuerberater, dafür hat man den ja und der weiß wie es geht.

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freiburgersteuermann
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Gelöschter Nutzer
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.... 

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renek
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Sie müssen nicht mitgehen 😀

 

Ich bin trotzdem ganz anderer Meinung und denke, wer so  - wie Sie es beschrieben haben - "bucht" und bilanziert, am Ende vollkommen falsche Jahresabschlüsse / Steuerbilanzen generiert und auch unterjährig ggf. gegen die GOBD verstößt.

Es hört sich alles eher wie die (bitte nicht böse sein) programmhörige "Praktikerlösung" an, hier geht es aber letztendlich um das Bilanzierungsrecht.

 

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und freue mich darüber etwas von Ihnen  zu lernen.



Nachtrag: 
* Da ich nur Steuerberater bin, hier eine laienhafte Darstellung zum Zivilrecht (ich bitte alle mitlesenden Juristen um größte Nachsicht):


Nur zur Klarstellung (deshalb auch nur ein Auszug):

 

1. Ja, auch Sie müssen nicht mit anderen Ansichten mitgehen - ist übrigens auch vollkommen okay.

 

2. Gut das Sie "ggf." schreiben. Das zeigt zumindest das Sie es entweder nicht mit Gewissheit sagen können, oder einfach nicht vollends beurteilen wollen.

 

3. Diese "programmhörige Praktikerlösung" gibt es so u.a von Ihren Kollegen. Ich halte mich da tatsächlich (in der Annahme ein StB weiß was er tut) nur an dessen Vorgaben! Die Bilanz erstellt dann der Herr StB 😉

 

4. Ich habe und werde hier niemanden "belehren"! Warum auch? Andere Meinungen sind normal. Und es haben sich sicher schon größere Menschen wie Sie und ich geirrt.

 

5. Sie fühlen sich zu Recht "angepisst". Ich zitiere frei einen ehemaliger Chef: "Machen Sie sich mit solchen Aussagen nicht kleiner als Sie sind".

In diesem Sinne. Ich gehe jetzt nach Hause, gehe auf meinen Berg und genieße die Sonne.

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Gelöschter Nutzer
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Im DATEV Dokument 1070732 unter dem Punkt:  "Erhaltene Anzahlungen und deren Besonderheiten in der Praxis"

können Sie alles nachlesen.

 

Schönes Wochenende auf dem sonnigen Berg

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Gelöschter Nutzer
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Ich bin gar nicht "Ange....".

 

Da ich in letzten Zeit einige übernommene Fälle hatte, bei denen die Anzahlungsregeln in der Bauwirtschaft von denjenigen, die die Buchführung erstellt haben komplett "übersehen" wurden und einfach alles als Forderung gegen Umsatz gebucht wurde bin ich aber durchaus sensibilisiert und wollte hier helfen. 

 

Schönes Wochenende 

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freiburgersteuermann
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Leider ist die Datev dazu noch nicht sensibilisiert und gibt selbst unsere Vorschussanforderungen aus Eigenorganisation als Buchungssatz Forderung an Erlöse mit Umsatzsteuer weiter.

 

Aber automatisierte Buchhaltung mit künstlicher Intelligenz wird schon vollmundig beworben.

Grüße
Boris Lemler
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letzte Antwort am 22.01.2021 16:46:55 von freiburgersteuermann
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