Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger hat in Spanien ein Ferienhaus, das er teilweise vermietet und teilweise selbst nutzt. Eine Steuererklärung in Spanien wurde schon abgegeben.
Ich würde jetzt für 2022 folgendermaßen vorgehen: Erfassung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hier ergibt sich ein Überschuss von 3.294 Euro. In der Anlage AUS dann diese Einkünfte in Zeile 7 und in Zeile 12 die ausländische anzurechnende Steuer von 614 Euro.
In der Einkommensteuerberechnung werden diese 3.294 Euro dann zuerst ganz normal versteuert.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird dann so ermittelt:
Ausländische Einkünfte 3.294 Euro
x Einkommensteuer laut Splittingtabelle 1.430 Euro
: zu versteuerndes Einkommen 27.145 Euro = 174 Euro.
Auf diesen Betrag wird dann die Anrechnung der ausländischen Steuer begrenzt, obwohl die insgesamte Steuerbelastung 661 Euro beträgt.
Somit würden als Steuerbelastung 487 Euro verbleiben, mit denen die ausländische Immobilie zusätzlich in Deutschland zu besteuern ist.
Kann das richtig sein, oder habe ich einfach einen Eingabefehler?
Vielen Dank für Hilfe
Ohne es jetzt im Detail zu recherchieren, aber vergleichbar: Wenn bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einnahmen den Sparerpauschbetrag nur gering überschreiten, erfolgt auch nur eine Teilanrechnung einer evtl. anrechenbaren Quellensteuer. Warum sollte das bei ausländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die im Inland unter Anrechnung von ausländischer Quellensteuer, steuerpflichtig sind anders sein, wenn der Eingangsfreibetrag zur tariflichen Steuer nur gering überschritten wurde.
mfg
Als erstes wäre zu klären wie die Doppelbesteuerung lt. DBA zu vermeiden ist.
Habe ich jetzt leider nicht auswendig im Kopf. Wenn Anrechnungsmethode im Methodenartikel des DBA vereinbart ist - wobei das mit Ländern die einen´höheren Steuersatz als D haben eigentlich nicht sinnig ist. Aber wie gesagt muss man im DBA nachlesen.
Sollte also die Anrechnung zwischenstaatlich geregelt sein, dann hat Deutschland das unbeschränkte Besteuerungsrecht und Spanien nur ein beschränktes Besteuerungsrecht. Dann ist das Hochschleusen auf den dt. Steuersatz in diesem Fall durch bzw. zuwenig Anrechnung erfolgt. Aus dem Bauch kommt mir das Ergebnis komisch vor. Aber wie gesagt da müsste ich auch mal als erstes ins DBA schauen.
@bodensee schrieb:[...] Wenn Anrechnungsmethode im Methodenartikel des DBA vereinbart ist - wobei das mit Ländern die einen´höheren Steuersatz als D haben eigentlich nicht sinnig ist. [...]
Richtig, aber Spanien ist da gegenüber dem OECD-Abkommen eine Extrawurst, die das Passiveinkommen zum Aktiveinkommen uminterpretieren.
Bei der Quellensteueranrechnung kommt deshalb § 34 c EStG mit ins Boot.
mfg
1. Vermietung
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien steht dem Belegenheitsstaat Spanien zu, und zwar unabhängig von einer etwaigen deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung (vgl. Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen DBA im Ansässigkeitsstaat Deutschland durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden (bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2012: Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien, ab VZ 2013: Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Nr. vii DBA-Spanien).
aus Datev int. Steuerexpertisen
Damit ist klar Sonderfall Anrechnungsmethode.
WEnn nun aber durch die Anrechnungsmehtode de facto eine Doppelbesteuerung entsteht - durch Nichtanrechnung der ausl. Quellensteuer habe ich im Hinterkopf das zumindest innerhalb der EU der Stpfl. nicht schlechter gestellt sein darf als wenn er ausschließlich in Spanien oder ausschließlich in D besteuert würde ( auch hier habe ich nicht im Kopf ob das auch auf diesen Sachverhalt anwendbar ist). Das scheint mir im vorliegenden Fall so zu sein, dann wäre das ein Verstoß gg die Niederlassungsfreiheit in der EU. Ich fürchte nur der Aufwand das im Zweifel bis zum EUGH zu führen ist zu hoch.
Solche Beispiele finden sich öfters innerhalb der EU, z.B. in Belgien. Nach DBA wird zwar die zwischenstaatliche Regelung "eindeutig" getroffen - was auf nationaler Ebene dann in Belgien passiert, steht auf einem anderen Blatt.
mfg
@Kubitza1 schrieb:Hallo zusammen,
...
In der Einkommensteuerberechnung werden diese 3.294 Euro dann zuerst ganz normal versteuert.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird dann so ermittelt:
Ausländische Einkünfte 3.294 Euro
x Einkommensteuer laut Splittingtabelle 1.430 Euro
: zu versteuerndes Einkommen 27.145 Euro = 174 Euro.
Auf diesen Betrag wird dann die Anrechnung der ausländischen Steuer begrenzt, obwohl die insgesamte Steuerbelastung 661 Euro beträgt.
Somit würden als Steuerbelastung 487 Euro verbleiben, mit denen die ausländische Immobilie zusätzlich in Deutschland zu besteuern ist.
Kann das richtig sein, oder habe ich einfach einen Eingabefehler?
Vielen Dank für Hilfe
Moin,
wieso gehen Sie davon aus, dass 487,00 € als Steuerbelastung verbleiben, mit denen die ausländische Immobilie zusätzlich in Deutschland zu besteuern ist?
Wenn ich Ihren Fall durchrechne, komme ich auf das Ergebnis, dass die spanischen Einkünfte i. H. v. 3.294,00 € hier in Deutschland mit einer Steuer in Höhe von 174,00 € belegt werden. In gleicher Höhe wird die spanische Steuer angerechnet, so dass in Deutschland für die spanischen Einkünfte eine Steuerlast von 0,00 € verbleibt.
Sollte ich hier einen Denkfehler haben, lasse ich mich gerne korrigieren.
Viele Grüße aus dem Norden,
bfit
LOL, stimmt. Ich hatte mich im ersten Schritt nur dazu verleiten lassen auf eine Begrenzung der Steuer nach § 34 c EStG zu achten ohne das Beispiel durchzurechnen .... gut erkannt. 👍
mfg
😊 durchgerechnet habe ich das nicht ich habe das nur formal nicht materiell gelöst.
Damit wäre meine Einwand mit Verstoß Niederlassungsfreiheit natürlich obsolet.
Korrektur:
In Deutschland Steuer damit 0,-- ok und D hat lt. DBA das unbeschränkte Besteuerungsrecht.
Aber in Spanien verbleiben 661 -174= 487 EUR Steuerbelastung.
Was würden an Steuer auf die 3294 EUR entfallen wenn die Immo in Deutschland wäre oder anders herum alles in Spanien besteuert würde.
Doch Verstoß gg. Niederlassungsfreiheit wg. Doppelbesteuerung ?
@bodensee schrieb:[...]Was würden an Steuer auf die 3294 EUR entfallen wenn die Immo in Deutschland wäre oder anders herum alles in Spanien besteuert würde.
Doch Verstoß gg. Niederlassungsfreiheit wg. Doppelbesteuerung ?
Tja, da müsste man nun einen Steuerberater in Spanien dazu befragen der sich mit dem nationalen Steuerrecht in Spanien beschäftigt 🤔
In dem Beispiel hier: In Deutschland findet keine Doppelbesteuerung statt (Steuer nach Anrechnung ist Null, DBA gilt als erfüllt), dann greift für den Rest nationales spanisches Steuerrecht. Ähnlich wie oben erwähnt z.B. in Belgien.
Ja klar um zum EUGH zu kommen wird sich das Ganze definitiv nicht lohnen.
Mir sagt einfach mein Bauch das es noch nicht final gelöst ist (meistens hat er Recht). Aus deutscher Sicht ja - kein Thema. Bleibt Spanien und das kann ich auch nicht von hier aus lösen. Hatte ab und an einen Fall da habe ich dann eine Kollegin aus Madrid eingeschaltet, weil die span. Finanzbehörden sehr rigoros mit Fristen und Verspätungszuschlägen umgehen.