Guten Morgen zusammen,
laut § 80 AO ist eine Vollmacht in Steuersachen gegenüber dem FA bis zum Widerruf wirksam.
Entscheidend ist hier das Versanddatum vom Schreiben/Steuerbescheid § 118 AO vom FA, es gibt keine Unterbrechung bei der Fiktion der 4-Tages-Regelung nach §§ 124, 122 AO.
Bekanntgabe bei widerrufener Steuerberatervollmacht | Steuern | Haufe
Muss der Widerruf dem FA zusätzlich gemeldet werden, wenn Mandanten nicht mehr steuerlich beraten werden oder genügt die Löschung in der VDB und hierüber wird das FA informiert?
Laut DATEV Hilfe Seite 18 unter st30828368651_de.pdf
steht:
Die Antwort steht schon in Ihrer Frage:
Die Löschung erzeugt den Widerruf der Vollmacht. Insofern müssen Sie dem FA nichts mehr mitteilen. Habe ich auch noch nie gemacht.
Grüße
AKW
An anderer Stelle wurde schonmal diskutiert, dass die Finanzämter geänderte Daten nicht bzw. nur auf Mitteilung aktualisieren (da ging es um eine geänderte Adresse in der EStE, die das Finanzamt nicht übernommen hatte), aber das ist m.M.n. dann Problem des Finanzamts. Wenn die Löschung der Vollmacht gleichzeitig den Widerruf erzeugt und das Finanzamt aber seine lokalen Daten nicht mit der VDB abgleicht, können wir ja nichts dafür.