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Vollmacht erloschen, Info an FA zusätzlich notwendig?

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letzte Antwort am 27.06.2025 08:01:49 von rschoepe
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xyzmic
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 1 von 3
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Guten Morgen zusammen,

 

laut § 80 AO ist eine Vollmacht in Steuersachen gegenüber dem FA bis zum Widerruf wirksam.

 

Entscheidend ist hier das Versanddatum vom Schreiben/Steuerbescheid § 118 AO vom FA, es gibt keine Unterbrechung bei der Fiktion der 4-Tages-Regelung nach §§ 124, 122 AO.

 

Bekanntgabe bei widerrufener Steuerberatervollmacht | Steuern | Haufe

 

xyzmic_0-1751002274261.png

 

 

Muss der Widerruf dem FA zusätzlich gemeldet werden, wenn Mandanten nicht mehr steuerlich beraten werden oder genügt die Löschung in der VDB und hierüber wird das FA informiert?

 

 

Laut DATEV Hilfe Seite 18 unter st30828368651_de.pdf

steht:

 

xyzmic_0-1751001959006.png

 

 

 

 

AKW
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 3
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Die Antwort steht schon in Ihrer Frage:

 

AKW_0-1751002277943.png

 

 

Die Löschung erzeugt den Widerruf der Vollmacht. Insofern müssen Sie dem FA nichts mehr mitteilen. Habe ich auch noch nie gemacht. 

 

Grüße

 

AKW

rschoepe
Experte
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Nachricht 3 von 3
103 Mal angesehen

An anderer Stelle wurde schonmal diskutiert, dass die Finanzämter geänderte Daten nicht bzw. nur auf Mitteilung aktualisieren (da ging es um eine geänderte Adresse in der EStE, die das Finanzamt nicht übernommen hatte), aber das ist m.M.n. dann Problem des Finanzamts. Wenn die Löschung der Vollmacht gleichzeitig den Widerruf erzeugt und das Finanzamt aber seine lokalen Daten nicht mit der VDB abgleicht, können wir ja nichts dafür.

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letzte Antwort am 27.06.2025 08:01:49 von rschoepe
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