Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gerade einen Fall auf dem Tisch, wo ich eure Hilfe benötige.
Meine Mandantin hat bis Ende 2019 Ihr eigen bewohntes Haus mit Einliegerwohnung (Ferienwohnung) bewohnt. Dieses Haus wurde Ende 2015 fertiggestellt.
Ich weiß, dass man auf die selbst genutzten Teile den Verkauf nicht versteuern muss.
Aber auf den Teil der Ferienwohnung muss meine Mandantin die Veräußerung versteuern.
Irgendwie habe ich im Kopf, dass wenn der Anteil der Ferienwohnung geringer ist, als der eigentliche Teil, dass dann keine Versteuerung statt findet.
Sie hatte ein Haus von gesamten 124,83 m². Die Ferienwohnung im Haus betrug 21,82 m².
Kann mir einer dazu vielleicht jemand helfen??
Hallo @cori86 ,
sicher haben Sie die Regelung zum Gebäudeteil von untergeordnetem Wert aus § 8 EStDV in Erinnerung wonach ein Ansatz unterbleiben kann, wenn der Wert des Gebäudeteils nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks UND nicht mehr als 20.500 € beträgt.
Vielleicht klappt es in Ihrem Fall ja mit der Grenze, bei mir ist es immer an den 20.500 € gescheitert.
Viele Grüße
Alexander Sperber
Herzlichen Dank a_sperber,
An diese Norm hatte ich auch schon gedacht. Leider überschreiten wir auch diesen Wert, bei unseren guten Grundstückspreisen in Zingst an der Ostsee.
Aber es gibt im Erbschaftsteuergesetzt eine Norm, die besagt, wenn eine Ferienwohnung kleiner als 22 m² ist, dass diese dann nicht berücksichtigt wird in der Berechnung.
Mir war so, als ob es in der Einkommensteuer in den letzten Jahren irgend ein Urteil dazu gab. Aber leider kann ich dieses nirgendwo finden.
MfG
Corinna Petrus