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Nießbrauch Eintrag Gesonderte Feststellung

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letzte Antwort am 21.02.2024 16:39:56 von f_mayer
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B_Hermann
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finde die Formularstelle in der Feststellungserklärung nicht.

Bisher schon eine Erbengemeinschaft zwischen Mutter 4/6, Tochter 1/6  und Sohn 1/6, jetzt überträgt die Mutter auf den Sohn und die Tochter ihren Anteil an der Erbengemeinschaft welche aus zwei Vermietungsobjekten besteht und behält sich das Nießbrauchrecht vor. 
Die Mutter scheidet ja somit als Beteiligte aus, bekommt aber weiterhin ihre 4/6 an den Einkünften aufgrund des NIeßbrauchs zugerechnet. 
Wo in der gesonderten Feststellung ist die Zuordnung des Nießbrauch der Mutter einzutragen. 

Interceptor
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Die Mutter ist weiterhin Beteiligte. Es geht nicht um die Eigentumsverhältnisse, sondern um die Beteiligung an den Einkünften.

 

"Angaben zur Aufteilungsquote für die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen"

 

Der Nießbrauch selbst ist nirgends einzutragen.

 

mfg

B_Hermann
Einsteiger
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ok, so habe ich das noch nicht gesehen. Klingt logisch. 

Aber bei der Anlage FB wird ja auch nach der Art der Beteiligung gefragt. Und hier ist ja Gesellschafter/Gemeinschafter für die Mutter nicht mehr richtig. Und die anderen Möglichkeiten treffen auch nicht zu. 

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Interceptor
Aufsteiger
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Die Mutter ist Gemeinschafter. Hinter dem Begriff Gemeinschafter ist die Vertragsgemeinschaft zu verstehen - und die Erben-/Grundstücksgemeinschaft haben innerhalb - egal ob mündlich, schriftlich oder bloßes handeln - der Vertragsgemeinschaft beschlossen, Einkünfte zu erzielen.

 

mfg 

B_Hermann
Einsteiger
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ok. Vielen Dank für die Antwort. 👍

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f_mayer
Meister
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Obacht übrigens wegen der Afa. Es sind Konstellationen möglich, bei denen diese nicht berücksichtigt werden kann, da derjenige mit den Einkünften nicht die Afa hat da es nicht sein Gebäude ist und der mit der Afa aber keine Einkünfte erzielt und sie daher auch nicht ansetzen kann. Daher vorher mit dem Steuerberater so etwas abklären, das gilt meiner Meinung nach aber generell wenn es um die Verschiebung von Eigentum an Immobilien geht, hohe Werte -> potentiell hohe Steuern.

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letzte Antwort am 21.02.2024 16:39:56 von f_mayer
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