abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Neues V+V Formular 2023

33
letzte Antwort am 26.05.2024 11:56:19 von theo
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 31 von 34
673 Mal angesehen

Das kommt wie so oft drauf an... Ich habe hier ein Handvoll "Untermieter", die zahlen Miete und Nebenkosten ohne je eine Schlussabrechnung zu Gesicht zu bekommen, quasi "warm" und da bleiben dann schon mal Überschüsse hängen.

Wer bei einer Warmiete netto annimmt oder auch nur die Nettomiete ansetzt und in beiden Fällen keine Werbungskosten, hat ein nicht nur ein Problem mit der Steuer selbst.

 

In jedem Fall ist m.E. das "umlagefreie Modell" nicht empfehlenswert.

 

Bei Mehrfamilienhäusern (zudem in Verwaltung) bleibt man zwangsläufig an einem Kostenüberschuss hängen.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
Interceptor
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 32 von 34
639 Mal angesehen

In dem Thread vermisse ich ein Aspekt - es wird fleißig geschrieben, dass man jetzt unterscheiden muss, was umlagefähige und nicht umlagefähige Nebenkosten bei Vermietung und Verpachtung sind.

 

Ähm, geht es wirklich darum? Ich denke nicht! Es geht darum was der Vermieter auf seinen Mieter umlegt. Wenn die Bude 2 Monate Leerstand hatte und der Vermieter von seinen 120 Euro Grundsteuer 100 auf seinen Mieter umlegt, dann sind ab 2023 bei den Werbungskosten 2 Eintragungen im Formular zu erfassen 100 Euro bei den umgelegten Kosten und 20 Euro bei den nicht umgelegten kosten. 🙄

 

Genauso, wenn der Vermieter aus welchen Gründen auch immer nur die Hälfte der Gebäudeversicherung umlegt. 

 

Da kann man sich dann jedes Jahr die Nebenkostenabrechnung vom Mandant geben lassen und trägt diese umgelegten Kosten bei den umgelegten Werbungskosten 1:1 als Aufwand ein. Anschließend ermitteln wir dann die tatsächlich abzugsfähigen Werbungskosten. Wenn der Vermieter weniger abgerechnet hat, dann kann man die Differenz als Werbungskosten bei den nicht umgelegten Kosten erfassen ... aber wehe dem es wurde zuviel abgerechnet, dann womöglich noch als negative nicht umgelegte Kosten?

 

mfg

deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 33 von 34
590 Mal angesehen

@Interceptor  schrieb:

In dem Thread vermisse ich ein Aspekt - es wird fleißig geschrieben, dass man jetzt unterscheiden muss, was umlagefähige und nicht umlagefähige Nebenkosten bei Vermietung und Verpachtung sind.

 

Ähm, geht es wirklich darum? Ich denke nicht!

 

Ja, im Ausgangsbeitrag ging es in der Tat wirklich darum; ich hatte hierzu jedoch nichts erwähnt, sondern lediglich auf die Erklärungspflicht aller Einnahmen hinwies und dass die praktizierte DLP-Lösung rechtlich nicht zulässig ist; wenngleich dies in den letzten Jahren verschiedentlich von Finanzämtern akzeptiert wurde.

 

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, was in welchem Umfang der Vermieter umlegt und (als Praktiker) ist es mir erst mal vollkommen einerlei, was der Vermieter jetzt konkret umgelegt hat oder nicht... Einnahmen sind Einnahmen und Ausgaben sind Werbungskosten.

Natürlich will es sich der Gesetzgeber hier im automatischen Abgleich der Umlagezahlungen einfacher machen; zu Lasten der Steuerpflichtigen und Steuerberatern.

 

Bin jetzt zu faul zum suchen. In welcher Rechtsquelle steht, dass ab 2023 umlagefähige und nicht umlagefähige Werbungskosten in der V+V getrennt zu erklären sind oder wird diese Verpflichtung aus der Formularabfrage abgeleitet ?

 

Praktisch betrachtet erkläre ich wie gehabt und schaue mir dann mal das Formular 2024 an . . .

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
theo
Meister
Offline Online
Nachricht 34 von 34
557 Mal angesehen

@deusex Werde ich auch so machen.

in dubio pro theo
0 Kudos
33
letzte Antwort am 26.05.2024 11:56:19 von theo
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage