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Kann die nicht kirchenangehörige Ehefrau bei Einzelveranlagung Kirchensteuer absetzen wegen ihres Einkommmens?

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letzte Antwort am 26.05.2025 22:21:21 von kari2
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kari2
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Der Ehemann ist katholisch, die Ehefrau gehört keiner Kirche an.

In einem Zusammenveranlagungsjahr wurde wegen der hohen Einkünfte der Ehefrau bei niedrigen Einkünften des Ehemanns das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe erhoben (i.H.v. 2.220 €).

Das Kirchgeld hat die Ehefrau im aktuellen Jahr (nach)gezahlt.

Wenn die Eheleute nun im aktuellen Jahr die Einzelveranlagung wählen, kann dann die Ehefrau das besondere Kirchgeld bei sich als Sonderausgabe abziehen, obwohl sie keiner Kirche angehört?

Immerhin hat sie eine deutlich höhere Steuerprogression als der Ehemann.

 

 

Das Thema wurde in den Bereich Steuern und Expertisen verschoben.

renek
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Ich würde es mal tatsächlich angeben...

 

Soweit ich das verstanden habe sind Ihr diese Ausgaben zuzurechnen und daher dann auch abzugsfähig.

 

Es wird sicherlich dann ein Hinweis oder eine Fehlermeldung kommen die man wahrscheinlich überspringen kann.

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kari2
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Danke Herr Renek.

In der Einkommensteuererklärung der Ehefrau könnte ich die Kirchensteuer eintragen.

Ich bin jedoch dennoch skeptisch, weil in den Erläuterungen zum Zusammenveranlagungsbescheid folgendes ausgeführt wird (siehe Anhang).

Interceptor
Fortgeschrittener
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Die Kirchensteuer kann nur derjenige als Sonderausgaben geltend machen, der damit wirtschaftlich belastet ist - also der Ehemann. Ein Hälftige Aufteilung ist nur über den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei EVLG von Ehegatten möglich.

 

mfg

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renek
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Das besondere Kirchgeld wird aber dem "aufgebrummt" der das Geld nach Hause bringt und das "arme" Kirchenmitglied durchs Leben zieht. Das sehe ich jetzt schon als Sonderausgabe...

 

Alternativ müsste man dann eben davon reden, dass diese Geld als Unterhaltsleistung an den Ehepartner einzutragen ist und beim Ehepartner zu Einnahmen führt, und dort eben der SA des Kirchgeldes angegeben werden müsste.

 

Aber das muss ein StB prüfen ob es so ginge. Wäre jetzt mein persönlicher Ansatz wenn es meine EStE beträfe...

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kari2
Einsteiger
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Vielen Dank an alle Forenteilnehmer, die mir hier mit ihren Gedanken/Hinweisen sehr geholfen haben.

 

"§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten" schreibt aktuell in seinem Absatz 2 folgendes vor:

 

"1 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2 Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3 Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend."

Ich könnte folglich einen Antrag auf Abzug des Kirchgeldes bei der Ehefrau stellen und darauf hoffen, dass dies dann ein begründeter Einzelfall ist.

Aber ich habe Glück. Die Ehegatten haben entschieden, auch im aktuellen Jahr bei der Zusammenveranlagung zu bleiben. Die Ehefrau nimmt also das besondere Kirchgeld erneut in Kauf, weil sie damit ihre bisherige großzügige Spendenbereitschaft für die Kirche fortführen möchte.

So muss ich das Antragsverfahren nicht ausprobieren.

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renek
Meister
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@kari2  schrieb:

"§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten" schreibt aktuell in seinem Absatz 2 folgendes vor:

 

"3 Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend."


Der "Antrag" ist aber 2 konkludierende EStE... Wenn also der Mann keine Sonderausgaben geltend macht, die Frau aber schon, dann ist das der Antrag. Also tatsächlich kein Thema...

 

^^ Sollten Sie für das nächste Jahr vermerken 😉

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kari2
Einsteiger
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@renek 

 

Danke!

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letzte Antwort am 26.05.2025 22:21:21 von kari2
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