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Körperschaftsteuer 2021, Eintragung Rückzahlung Zuschüsse

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letzte Antwort am 27.09.2022 13:01:48 von deusex
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witte
Aufsteiger
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Hallo,

wollte in Anlage WA 2021, KSt 2021 classic, einen negativen Betrag eintragen (Rückzahlung Zuschuss) eintragen; das Programm nimmt aber einen negativen Betrag nicht an. Sieht das Elster nicht vor oder evtl. Programmfehler?

wielgoß
Experte
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Hallo witte,

 

ich hatte auch einen solchen Fall. Hier habe ich eine Null eingegeben, da es so beim Finanzamt einen entsprechenden Prüf-/Risikohinweis auswirft. Selbst beim Finanzamt kann hier kein negativer Wert manuell eingetragen werden.

 

Die von den Bewilligungsstellen übermittelten Daten an die Finanzverwaltung sind teilweise etwas konfus - ich würde immer eine Aufstellung über die erhaltenen und zurückgezahlten Hilfen - am besten mit Angabe des Aktenzeichens - zum Beispiel mit Belegnachreichung übermitteln. 

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

Neu_hier
Meister
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Text der Formularstelle:

 

"Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und/oder vergleichbaren Zuschüsse,
die in der Gewinnermittlung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen erfasst wurden (Saldo der erhaltenen
und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse)"

 

Von Betriebsausgaben -bzw. zurückgezahlten Hilfen steht da nichts (bis auf die Saldierung - sofern dann noch eine BE vorliegt).

Danke
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deusex
Allwissender
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Der Saldo aus erhaltenen und zurückgezahlten. Wurden Null erhalten, aber 9.000 € zurückgezahlt, beträgt der Saldo - 9.000 € und ist somit zu erfassen. Hier aus der Einkommensteuer. Wenn dies in der KSt nicht funktioniert, könnte es an einem Programmfehler liegen.

Die Angaben über Corona-Hilfen und Meldungen via KONSENS machen doch erst Sinn, wenn Beides erklärt wird.

 

deusex_0-1664273621173.png

(Felder grau, weil geschützt)

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witte
Aufsteiger
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Ja, im ESt-Programm funktioniert die Eingabe negativer Beträge; das KÖ-Programm bzw. das Elstermodul verweigert sich aber 😊

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deusex
Allwissender
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Könnte daran liegen, dass die Beträge in KSt generell auf Grund Rechtsform abgrenzt werden müssen. Also eine Rückzahlung wäre bereits im Auszahlungsjahr zu passivieren.

 

Soweit die Theorie . . . Nun mag man zum Bilanzaufstellung noch guter Dinge sein, den Zuschuss behalten zu dürfen, womit eine Rückstellung nicht in Frage käme; steuerlich zumindest.

 

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letzte Antwort am 27.09.2022 13:01:48 von deusex
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