In der ESt Berechnungsliste 'Ermittlung festzusetzende Einkommensteuer' wird nur die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ermittelt; es wird keine festzusetzende Einkommensteuer ermittelt.
Das ist unpraktisch. Denn so kann ich keiner Berechnungsliste entnehmen, wie hoch z. Bsp. der Grundfreibetrag ist. Meines Erachtens sollte eine Berechnungsliste mit dem Titel 'Ermittlung festzusetzende Einkommensteuer' auch die Ermittlung drin haben; ansonsten sollte die Liste auf 'Ermittlung Steuerermäßigung § 35a' um beschriftet werden.
Thementitel durch @Dirk_Jendritzki angepasst.
Hallo Frau Seibold,
die Berechnungsliste „Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer“ wird derzeit u. a. für die detaillierte Ermittlung von Beträgen genutzt, die auf dem Weg von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
Dazu gehören die von Ihnen erwähnte Steuerermäßigung nach § 35 EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen, Handwerkerleistungen) – aber z. B. auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG (bei Einkünften aus Gewerbebetrieb), die Steuerermäßigung nach § 35b EStG (bei Belastung mit Erbschaftsteuer) oder die Steuerermäßigung nach § 35c EStG (Energetische Maßnahmen).
Zusätzlich wird die Liste für die detaillierte Ermittlung der Steuer auf außerordentliche Einkünfte verwendet (Fünftelungsregelung (§ 34 Abs. 1 EStG), ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG), halber bzw. viertel Steuersatz (§ 34b Abs. 3 Nr. 1, 2 EStG)) – genauso wie für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes bei Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b EStG).
Um wechselnde Überschriften der Liste im Ordner „Berechnungslisten“ - und damit zusammenhängend auch an vielen anderen Stellen im Programm - zu vermeiden, wurden die Liste mit der festen Bezeichnung „Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer“ versehen.
Abhängig vom Inhalt der ESt-Erklärung kann die Liste mehrere der oben aufgeführten Sachverhalte enthalten. Die Liste kann aber auch – wie in Ihrem geschilderten Fall – nur einen Sachverhalt (Steuerermäßigung nach § 35 EStG) beinhalten. Genauso kann es ESt-Erklärungen geben, in denen die Liste deshalb nicht angeboten wird, weil keiner der auslösenden Sachverhalte vorhanden ist.
Wenn es Ihnen konkret um die Information über den im Veranlagungszeitraum gültigen Grundfreibetrag geht, könnte dieser im Ordner „Berechnungslisten“ in der Liste „Informationen“ im Abschnitt „Berechnung tariflicher / festzusetzender Steuern“ als Bestandteil der Tabelle „Steuerliche Eckwerte für den Veranlagungszeitraum (…)“ dargestellt werden. Die Anregung nehmen wir gerne auf.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG