Ein Vermächtnisnehmer erhält
a) Hausrat des Verstorbenen (Wert: 5.000 EUR) sowie
b) ein Wohnrecht (Kapitalwert: 42.582 EUR)
Bei sofortiger Versteuerung wird für den Hausrat der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG abgezogen.
Wird die Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG gewählt, so setzt das Programm den Freibetrag nach § 13 nicht an:
§ 23 enthält aber keine dahingehende Regelung, der Freibetrag für den Hausrat muss mE gewährt werden.
Hat jemand eine Idee, ob ein Eingabefehler vorliegt?
Hallo Hr. Maass,
das Programm berücksichtigt grundsätzlich den Freibetrag für Hausrat, auch i.V.m. §23.
Um die Ursache in Ihrem Fall zu klären, wäre es hilfreich, die Erfassungsdaten näher zu prüfen. Melden Sie sich dazu einfach unter 0911-319-38800 telefonisch oder senden Sie uns eine Nachricht per Servicekontakt.
Freundliche Grüße,
Andreas Schaefer