Haus 1 (H1) wird inklusive Garage G1 und beider Grundstücke A1 und A2 vererbt.
Die Garagen stehen auf real geteilten Grundstücken. Das Eigentum liegt den Farben entsprechend sowohl an den Garagen als auch an den Grundstücken beim jeweiligen Reihenhausbesitzer.
A1+A2 +H1+G1 = eine wirtschaftliche Einheit?
oder
H1+A1 = Einheit 1 und G1+A2 = Einheit 2?
Ich stelle die Frage mal offen um keine Antwort zu beeinflussen.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich vertrete die Auffassung, das Haus und die Garage bilden je eine wirtschaftliche Einheit. In diesem Fall also A1+A2 mit H1+G1. Voraussetzung dafür ist die jeweilig auch wirtschaftlich zusammenhängende Nutzung. Sofern diese "der Verkehrsanschauung" nach zusammengehören, ist dies maßgeblich. Auch bei getrennten Grundbuchblättern. Objektive Merkmale der Zusammengehörigkeit zählen vorrangig subjektiven Merkmalen. Edit: Die Beurteilung dessen liegt bei Dir.
Da die letzten zwei Jahre keine Nutzung stattgefunden hat wäre die zukünftig angepeilte Nutzung maßgeblich? Geplant ist wohl, dass eine der Erbparteien mit Familie einzieht und die Garage selber nutzt. --> Eine Wirtschaftliche Einheit. Hat noch jemand eine Meinung dazu?
@jjunker schrieb:Da die letzten zwei Jahre keine Nutzung stattgefunden hat wäre die zukünftig angepeilte Nutzung maßgeblich? Geplant ist wohl, dass eine der Erbparteien mit Familie einzieht und die Garage selber nutzt. --> Eine Wirtschaftliche Einheit. Hat noch jemand eine Meinung dazu?
Das würde ich bejahen, insb. wenn die frühere Nutzung und wahrscheinlich auch Errichtung der Gebäude so vorgesehen war. Zudem umfasst der Erwerbvorgang wohl ebenfalls beide Grundstücke einheitlich. Die tatsächliche Nutzung wiegt hier selbst über die Straße hinweg, also bei weiterer örtlicherer Trennung.
Gibt es ein "gewünschtes Ziel"?
Die wirtschaftliche Einheit wäre besser fürs Mandat. Ich habe auch dahin tendiert. Man findet, oder zumindest ich habe, nur zur Grundsteuer Infos gefunden. Dort wird es ja getrennt betrachtet. @Chris607 Danke
Richtig, aus Sicht der Grundsteuer getrennte Betrachtung. Erbschaftsteuerlich, s. ErbStR R B 176.2 (Zu § 176 BewG) - eine wirtschaftliche Einheit.
mfg
Hier in BW bezieht sich die grundsteuerliche Auffassung der wirtschaftlichen Einheit ebenfalls aufs BewG, also damit gleichlautend wie für die ErbSt. Wie das in anderen Bundesländern/Bundesmodell bewertet wird, müsste ich nachlesen. Ich konnte hier durch die Neubewertung GrSt einige Garagenaktenzeichen aufheben lassen.