Sachverhalt VZ 2016
Erfassung Kind 1 ...
Erfassung Kind 2 ...
Zusätzliche Anmerkung ...
Kind 2 beendet im Januar seine Ausbildung und zieht auch im Januar aus der gemeinsamen Wohnung aus.
DATEV rechnet mit oben gemachten Angaben ...
1.908 EUR (ungekürzt für Kind 1) plus 240 EUR (ungekürzt für Kind 2) = 2.148 EUR
Finanzamt rechnet ...
1.908 EUR (ungekürzt für Kind 1) plus 20 EUR (1/12 von 240 EUR für Kind 2) = 1.928 EUR
Meines Erachtens rechnet das Finanzamt "richtig" ...
FRAGE
Rechnet DATEV "falsch" oder wurde der Sachverhalt in der Anlage Kind nicht richtig erfasst?
Nach § 24b EStG hat das Finanzamt erst mal recht:
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.
Hallo jejo,
Sie haben die Daten korrekt erfasst.
Die Finanzverwaltung ermittelt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem BMF-Schreiben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vom 23.10.2017 (BStBl-2017-I-1432). Dort wird die Vorgehensweise in Rz 24 im Zusammenhang mit einem entsprechenden Beispiel geregelt: "Entsprechend ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages nicht vorgelegen haben, der Erhöhungsbetrag zeitanteilig." In Ihrem Beispiel ergibt sich nach dem BMF-Schreiben damit ein Entlastungsbetrag von 1.948 EUR.
Das erwähnte BMF-Schreiben lag zum Zeitpunkt der Auslieferung des Programms für VZ 2016 noch nicht vor. Mangels anderer Regelungen war für die Berechnung im Programm für VZ 2015 und 2016 allein der Wortlaut des § 24b EStG maßgebend. Folgende Überlegungen haben zu der im Programm verwendeten Logik geführt:
§ 24b Abs. 1 EStG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt wird:
"Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. (…)"
§ 24b Abs. 2 EStG regelt die Höhe des Entlastungsbetrags.
"Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1908 Euro. Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind."
§ 24b Abs. 4 EStG schränkt ein, dass der Entlastungsbetrag nur zeitanteilig gewährt wird, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen.
"Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel."
Die in § 24b Abs. 2 EStG verwendeten Formulierungen ließen den Schluss zu, dass es nur „einen“ Entlastungsbetrag gibt: "(…) beträgt der Entlastungsbetrag (…)", "(…) erhöht sich der Betrag nach Satz 1 (…)".
§ 24b Abs. 4 EStG sieht vor, dass "der Entlastungsbetrag nach Absatz 2" zeitanteilig ermäßigt wird. Die Regelung schreibt damit dem Wortlaut nach vor, "den" Entlastungsbetrag zeitanteilig zu kürzen; eine ggf. unterschiedliche zeitanteilige Kürzung des Betrags von 1.908 EUR und des Erhöhungsbetrags von 240 EUR geht daraus nicht hervor.
In Ihrem konkreten Beispiel ermittelt das Programm daher zunächst einen Entlastungsbetrag von 1.908 EUR (§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG), erhöht diesen dann um 240 EUR auf 2.148 EUR (§ 24b Abs. 2 S. 2 EStG) und prüft abschließend, ob der Betrag von 2.148 EUR nach § 24b Abs. 4 EStG zu kürzen ist, weil "die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG" ggf. nicht in jedem Kalendermonat vorgelegen haben.
Im Ihrem konkreten Beispiel liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 EStG aber ganzjährig vor: Vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 gehört zum "Haushalt mindestens ein Kind (…), für das (…) ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht" - nämlich Kind 1.
Aus diesem Grund nimmt das Programm für VZ 2016 keine Kürzung des nach § 24b Abs. 2 EStG ermittelten Entlastungsbetrags von 2.148 EUR vor.
In den Programmversionen, die nach Veröffentlichung des erwähnten BMF-Schreibens für Veranlagungszeiträume ab 2017 ausgeliefert wurden, wird das erwähnte BMF-Schreiben berücksichtigt und der Erhöhungsbetrag von 240 EUR entsprechend zeitanteilig gewährt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Vielen Dank @Stephan_Hirsch für Ihre ausführliche Antwort samt Hintergrundinformationen!
@Stephan_Hirsch schrieb:
In den Programmversionen, die nach Veröffentlichung des erwähnten BMF-Schreibens für Veranlagungszeiträume ab 2017 ausgeliefert wurden, wird das erwähnte BMF-Schreiben berücksichtigt und der Erhöhungsbetrag von 240 EUR entsprechend zeitanteilig gewährt.
Eine Nachfrage hierzu ...
Hätte man nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens nicht auch die zurückliegenden VZ mit der "korrekten" Berechnungsweise (oder wenigstens einem Hinweis auf der Berechnungsliste "Fehler und Hinweise") ausstatten können?