Hallo zusammen,
wir hatten so einen Fall noch nicht, daher fragen wir hier nach. Bitte also die vielleicht vermeintlich "einfache" Frage nicht übelnehmen:
Ein Mandant (GmbH) hatte vor zig Jahren einen Altersvorsorgevertrag für seinen Geschäftsführer abgeschlossen und Beiträge an die Allianz Versicherung gezahlt. Als der GF 65 wurde, wurde die Versicherungssumme ausgezahlt an die GmbH und die entsprechende Forderung an die Versicherung in der Bilanz aufgelöst, die Rückstellung für die Pensionszusage bestand weiterhin und der Wert wurde über das versicherungsmathematische Gutachten immer brav am Jahresende weiter entwickwelt. Der GF arbeitete weiter und möchte jetzt zum Jahresende in den Ruhestand. Der Wert per 31.12.2024 wurde bereits ermittelt und soll dann Anfang Januar ausgezahlt werden (damit es nicht zusammen mit den laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammen versteuert werden muss).
So - nun wäre wir bei dem Problem - wie erfährt denn das Finanzamt von der Auszahlung? Normalerweise teilt dies ja der Rentenversicherungsträger mit. Die Allianzversicherung bzw. den Vertrag dort gibt es ja nicht mehr. Und der Träger der Versicherung ist doch dann die GmbH? Muss das über den Lohn ausgezahlt werden (da der GF ja nicht versicherungspflichtig ist, fallen keine SV Beiträge an)? Oder wie macht ihr das? Das dürfte dann doch über die 5tel Regelung fallen? Für jeden Input wäre ich dankbar.
LG Antje
Könnte mir vorstellen, wenn es sich um eine Direktzusage handelt, dass es bei Auszahlung Arbeitslohn / Versorgungsbezug ist.
Und daher dann über die Lohnsteuerbescheinigung deklariert werden muss.
Fünftelregelung wird ab 2025 abgeschafft, zumindest lohntechnisch.
Lohnlexikon sagt unter "Pensionszusage":
Wird die Pensionsrückstellung aufgelöst und werden die Versorgungsleistungen in einer Summe direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % ist nicht möglich. Es handelt sich allerdings ggf. um eine Entschädigung (Abfindung einer Pensionsanwartschaft), die nach den bei diesem Stichwort geltenden Grundsätzen im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber ggf. unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann; regelmäßig liegt auch ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrere Jahre (vgl. dieses Stichwort) vor.
Vielleicht hilft Dir das weiter ☼
Okay, das hört sich plausibel an. Meinst du, dass es dann ein Problem gibt, wenn das erst im Januar ausgezahlt wird, dann müsste man den Mitarbeiter im Januar noch angestellt lassen? Ich bin Lohnlegastheniker und mache bei uns nur Fibu und Abschlüsse 🙈.
Also programmtechnisch dürfte das egal sein, ob er zum 31.12. austritt und dann bei Zahlung der Pension in 2025 noch einmal für 1 Tag ein Eintritt gesetzt wird oder ob er einfach "da bleibt".
Aber ob das alles so rein rechtlich geht mit der Verschiebung der Auszahlung, kann ich nicht sagen.