Ich habe gerade einen merkwürdigen Fehler im ESt Programm gefunden.
Vorab man kann theoretisch 2x die EPP kriegen, einmal über die Gewinneinkünfte und über Sonstige Einkünfte/§19.
Fall 1: Mdt. Rente EPP, Anlage G PV Anlage steuerfrei aber zählt ja noch zur Berechnung der EPP dazu, daher Anlage G mit 0€ angesetzt und Hinweis in den Ergänzenden Angaben hinterlassen. Ging so durch. 2x EPP
Fall 2 heute: §19 EPP wurde ausgezahlt, aber Anlage G PV Anlage steuerfrei wie Fall 1, aber diesmal berechnet das Programm keine zweite EPP Auszahlung, dies wird ja in der Berechnungsliste erkennbar, da dort ja dann nochmal die EPP aufgeführt wird. 1x EPP
Anlage Sonstiges manuell bearbeiten, bringt auch keine Abhilfe.
Ich bin ratlos.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wenn die EPP über §19 bereits ausgezahlt ist - warum sollte das Programm dann jetzt noch einmal die EPP abrechnen?
weil man wegen Anlage G einen zweiten Anspruch auf die EPP hat und die ja auch versteuert werden muss.
Sie schrieben aber doch, dass in dem Fall 1 x EPP abgerechnet wird. Dies sollte (wenn alles korrekt erfasst ist) die EPP für die PV-Anlage sein.
Die EPP, die über das Gehalt bereits abgerechnet wurde, wird in der Berechnung nicht gesondert aufgeführt. Der Betrag ist im Bruttobetrag enthalten und wurde durch den Arbeitgeber bereits ausgezahlt. Damit passiert in der Erklärung hierzu nichts mehr.
Oder anders ausgedrückt: Wenn Sie einen reinen Arbeitnehmerfall haben, bei dem die EPP vom AG bereits ausgezahlt wurde, steht in der ESt-Berechnung zur EPP nichts drin.
Moin,
gibt es die EPP nicht nur dann zwei mal wenn Renten o. ä. bezogen werden. Also einmal Rentner-EPP und - wenn dann andere Gründe vorliegen z. B. PV oder § 19 Ekü - die "normale" EPP? So habe ich es bist jetzt verstanden.
Doppelte EPP ohne Renten o. ä. wären mir jedenfalls neu. Ist das nicht aber gerade der Unterschied in den Beispielen?
LG
WF
Stimmt - natürlich.
§19 und PV-Anlage sind ja die gleiche Rechtsgrundlage. Und wenn dann über § 19 bereits ausgezahlt ist, gibt es diese nicht noch einmal.
SORRY 😨
Ich habe auch gerade so ein schönes EPP-Problem auf dem Tisch:
Die Arbeitnehmerin war vom 01.01.-30.06.22 und dann wieder vom 01.11.-31.12.22 in einem aktiven Arbeitsverhältnis.
Dazwischen (01.07.22-31.10.22) hat sie ALG I bekommen. Also keine Auszahlung vom Arbeitgeber, da am 01.09.22 in keinem aktiven Arbeitsverhältnis. So weit so gut. Dachte, das Finanzamt rechnet die EPP dann automatisch mit der ESt-Erklärung ab.
Aber Pustekuchen... Im Erläuterungstext steht wortwörtlich:
Die EPP für die Ehefrau konnte nicht gewährt werden, weil zum Zeitpunkt der Auszahlung kein aktives Arbeitsverhältnis bestand.
Für die Anspruchsberechtigung reicht es doch aus, wenn zu irgendeinem Tag im Jahr 2022 die Voraussetzungen für die EPP vorlagen. Hier liegt doch der Fehler klar beim Bearbeiter des Finanzamtes, oder?
LG Sandra Hasieber
Jetzt macht das Sinn. Okay dann nehme ich das raus und bei der Berechnung ist ja auch nichts passiert. also kein Fehler. Verfassungsrechtlich aber schwierig, da Ungleichbehandlung. Müsste man mal klagen.
Nach §113 EStG liegt da eindeutig ein Fehler vom FA vor, würde Einspruch einlegen oder kurz anrufen und die Sachlage klären.
@shasieber schrieb:
Die EPP für die Ehefrau konnte nicht gewährt werden, weil zum Zeitpunkt der Auszahlung kein aktives Arbeitsverhältnis bestand.
Für die Anspruchsberechtigung reicht es doch aus, wenn zu irgendeinem Tag im Jahr 2022 die Voraussetzungen für die EPP vorlagen. Hier liegt doch der Fehler klar beim Bearbeiter des Finanzamtes, oder?
Das würde ich auch so sehen - also Einspruch einlegen.